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811.61 PPSYV CH-ZH

Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und therapeuten (PPsyV) (PPSYV)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

1 Diese Verordnung gilt für die privatwirtschaftliche Aus-

übung der psychologischen Psychotherapie (Psychotherapie) in eige-

ner fachlicher Verantwortung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom

18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz,

PsyG)4 und für die psychotherapeutische Tätigkeit unter fachlicher

Aufsicht.

2 Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet

sich nach den für die privatwirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestim-

mungen.

B. Fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung

1 Der Kantonsärztliche Dienst erteilt die Bewilligung zur Aus- Berufs-

übung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung jeweils ausübungs-

für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Da- bewilligung

nach erteilt er die Bewilligung jeweils für drei Jahre.

2 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr voll-

endet haben, reichen dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuch

um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ein ärztliches Zeugnis

ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung

erlaubt.

3 Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von

Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weist die Gesuchstellerin oder der Gesuch-

steller diese mit einem Diplom auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen

Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.

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Tätigkeits-

bereich

Beizug einer

Ärztin oder

eines Arztes

Betreuung

in Notfällen

Meldepflicht

Vertretung

Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)

1 Die Bewilligung berechtigt, in eigener fachlicher Verant-

wortung psychische und psychosomatische Krankheiten und Störun-

gen festzustellen und diese mit psychotherapeutischen Methoden zu

behandeln.

2 Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht

gestattet.

1 Psychotherapeutinnen und -therapeuten weisen Patientin-

nen und Patienten bei entsprechenden Anzeichen auf die Notwendig-

keit einer ärztlichen Behandlung hin.

2 Sie ziehen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung eine Ärztin

oder einen Arzt bei.

Psychotherapeutinnen und -therapeuten sorgen für die Be-

treuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen. Sie können

dazu mit anderen Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Ärz-

tinnen und Ärzten zusammenarbeiten.

Psychotherapeutinnen und -therapeuten melden dem Kan-

tonsärztlichen Dienst schriftlich

a. die Aufnahme und Verlegung der Berufsausübung unter Angabe

des Standortes,

b. die Berufsausübung an mehr als einem Standort,

c. eine Änderung der Personalien,

d. die Aufgabe der Berufsausübung.

1 Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Berufs-

tätigkeit durch eine Vertretung nach § 8 GesG setzt voraus, dass die

vertretende Person die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PsyG

erfüllt.

2 Die Bewilligung wird für längstens sechs Monate erteilt. Sie kann

aus wichtigen Gründen verlängert werden.

C. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht

Voraussetzungen

a. Bewilligungs- nen und -therapeuten nach § 6 Abs. 1 GesG wird erteilt an

inhaberinnen

und -inhaber

a. Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit Berufsausübungs-

bewilligung,

Die Bewilligung zur Beschäftigung von Psychotherapeutin-

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Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)

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b. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, die über

einen der folgenden Titel oder Ausweise verfügen

1. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer

Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie,

2. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer

Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-

chotherapie,

3. Fähigkeitsausweis Delegierte Psychotherapie,

c. ambulante ärztliche Institutionen, wenn eine Person, welche die

fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, die Aufsicht

ausübt.

1 Die zu beschäftigenden Personen müssen über einen eid- b. Zu beschäfti-

genössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungs- gende Personen

titel in Psychotherapie verfügen.

2 Haben sie die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, müssen sie

a. über einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach Art. 2 oder 3

PsyG verfügen,

b. während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klini-

scher Psychologie und Psychopathologie nach Art. 7 Abs. 2 PsyG

erbracht haben und

c. nach Abschluss der Ausbildung 150 Lektionen Theorie und 70 Sit-

zungen Selbsterfahrung im Rahmen eines Weiterbildungsganges

besucht haben, der zu einem eidgenössischen oder einem aner-

kannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie führt.

1 Eine Person mit Berufsausübungsbewilligung darf höchs- Beschränkung

tens sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten beschäftigen. Von der Anzahl

diesen dürfen höchstens vier noch in einem Weiterbildungsgang in beschäftigter

Psychotherapie stehen.

2 Ambulante ärztliche Institutionen stellen sicher, dass die Fach-

person nach § 8 lit. c höchstens vier Personen in Weiterbildung und

sechs Personen insgesamt beaufsichtigt.

Personen

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber beaufsichtigen Aufsichtspflicht

die Tätigkeit der beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeu-

ten.

2 Die beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten üben

ihre Tätigkeit in den Praxisräumlichkeiten der Bewilligungsinhaberin-

nen und -inhaber aus. Die aufsichtspflichtige Person ist in der Regel in

den Praxisräumlichkeiten anwesend. Bei kurzfristiger Abwesenheit

gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.

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Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)

Ausnahme

von der Bewilli-

gungspflicht

1 Folgende Institutionen mit Betriebsbewilligung des Kan-

tonsärztlichen Dienstes können ohne Bewilligung Psychotherapeutin-

nen und -therapeuten beschäftigen

a. Spitäler,

b. Pflegeheime,

c. teilstationäre Institutionen,

d. Polikliniken.

2 Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in

einem psychotherapeutischen Ambulatorium einer Organisation arbei-

ten, die einen nach Art. 11 ff. oder Art. 49 Abs. 1 PsyG akkreditierten

Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbietet.

3 Die beschäftigten Personen müssen die Voraussetzungen nach § 9

erfüllen. §§ 10 Abs. 2 und 11 sind sinngemäss anwendbar.

Vollzug

D. Schlussbestimmungen

Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht das Psychologieberufe-

gesetz und die kantonale Gesundheitsgesetzgebung gegenüber Psycho-

therapeutinnen und -therapeuten.

Der Kantonsärztliche Dienst erhebt folgende Gebühren

Gebühren

a. für die erstmalige Erteilung der Berufs-

ausübungsbewilligung

Fr. 1000

b. für die Erneuerung der Berufsausübungs-

bewilligung

Fr. 250

c. für die Bewilligung von Vertretungen und die

Verlängerung solcher Bewilligungen

Fr. 80

d. für die unbefristete Bewilligung zur

Beschäftigung einer Psychotherapeutin

oder eines Psychotherapeuten

Fr. 400

e. für die befristete Bewilligung zur Beschäftigung

einer Psychotherapeutin oder eines Psycho-

therapeuten

Fr. 200

f. für die Bestätigung der Berechtigung

zur 90-Tage-Dienstleistungserbringung gemäss

Art. 23 Abs. 2 PsyG

Fr. 200

g. für Bescheinigungen

Fr. 100 bis 300

h. für die Anerkennung ausländischer Weiter-

bildungen in Psychotherapie bei Gesuchen

nach § 6 Abs. 1 GesG, pro Stunde Aufwand

Fr. 180

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Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)

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1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligun- Übergangs-

gen zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten bestimmung

bleiben gültig.

2 Die Beschäftigung einer Person nach Abs. 1, welche die Voraus-

setzungen nach § 9 nicht erfüllt, wird erneut bewilligt, wenn das neue

Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung des vorangehenden

Beschäftigungsverhältnisses eingereicht wird.

3 Erfüllt eine Person die fachlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2

lit. a und b nicht, darf sie bis zum 31. März 2018 nach § 6 Abs. 1 GesG

als Psychotherapeutin oder -therapeut beschäftigt werden, sofern sie

am 1. April 2013 zu einem nach Art. 49 Abs. 1 PsyG provisorisch akkre-

ditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie zugelassen war.

1 OS 69, 180; Begründung siehe ABI 2014-02-14.

2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.

3 LS 810.1.

4 SR 935.81.

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