Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und therapeuten (PPsyV) (PPSYV)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
1 Diese Verordnung gilt für die privatwirtschaftliche Aus-
übung der psychologischen Psychotherapie (Psychotherapie) in eige-
ner fachlicher Verantwortung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom
18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz,
PsyG)4 und für die psychotherapeutische Tätigkeit unter fachlicher
Aufsicht.
2 Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet
sich nach den für die privatwirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestim-
mungen.
B. Fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung
1 Der Kantonsärztliche Dienst erteilt die Bewilligung zur Aus- Berufs-
übung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung jeweils ausübungs-
für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Da- bewilligung
nach erteilt er die Bewilligung jeweils für drei Jahre.
2 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr voll-
endet haben, reichen dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuch
um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ein ärztliches Zeugnis
ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung
erlaubt.
3 Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weist die Gesuchstellerin oder der Gesuch-
steller diese mit einem Diplom auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.
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Tätigkeits-
bereich
Beizug einer
Ärztin oder
eines Arztes
Betreuung
in Notfällen
Meldepflicht
Vertretung
Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)
1 Die Bewilligung berechtigt, in eigener fachlicher Verant-
wortung psychische und psychosomatische Krankheiten und Störun-
gen festzustellen und diese mit psychotherapeutischen Methoden zu
behandeln.
2 Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht
gestattet.
1 Psychotherapeutinnen und -therapeuten weisen Patientin-
nen und Patienten bei entsprechenden Anzeichen auf die Notwendig-
keit einer ärztlichen Behandlung hin.
2 Sie ziehen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung eine Ärztin
oder einen Arzt bei.
Psychotherapeutinnen und -therapeuten sorgen für die Be-
treuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen. Sie können
dazu mit anderen Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Ärz-
tinnen und Ärzten zusammenarbeiten.
Psychotherapeutinnen und -therapeuten melden dem Kan-
tonsärztlichen Dienst schriftlich
a. die Aufnahme und Verlegung der Berufsausübung unter Angabe
des Standortes,
b. die Berufsausübung an mehr als einem Standort,
c. eine Änderung der Personalien,
d. die Aufgabe der Berufsausübung.
1 Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Berufs-
tätigkeit durch eine Vertretung nach § 8 GesG setzt voraus, dass die
vertretende Person die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PsyG
erfüllt.
2 Die Bewilligung wird für längstens sechs Monate erteilt. Sie kann
aus wichtigen Gründen verlängert werden.
C. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht
Voraussetzungen
a. Bewilligungs- nen und -therapeuten nach § 6 Abs. 1 GesG wird erteilt an
inhaberinnen
und -inhaber
a. Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit Berufsausübungs-
bewilligung,
Die Bewilligung zur Beschäftigung von Psychotherapeutin-
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Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)
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b. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, die über
einen der folgenden Titel oder Ausweise verfügen
1. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer
Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie,
2. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer
Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-
chotherapie,
3. Fähigkeitsausweis Delegierte Psychotherapie,
c. ambulante ärztliche Institutionen, wenn eine Person, welche die
fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, die Aufsicht
ausübt.
1 Die zu beschäftigenden Personen müssen über einen eid- b. Zu beschäfti-
genössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungs- gende Personen
titel in Psychotherapie verfügen.
2 Haben sie die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, müssen sie
a. über einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach Art. 2 oder 3
PsyG verfügen,
b. während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klini-
scher Psychologie und Psychopathologie nach Art. 7 Abs. 2 PsyG
erbracht haben und
c. nach Abschluss der Ausbildung 150 Lektionen Theorie und 70 Sit-
zungen Selbsterfahrung im Rahmen eines Weiterbildungsganges
besucht haben, der zu einem eidgenössischen oder einem aner-
kannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie führt.
1 Eine Person mit Berufsausübungsbewilligung darf höchs- Beschränkung
tens sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten beschäftigen. Von der Anzahl
diesen dürfen höchstens vier noch in einem Weiterbildungsgang in beschäftigter
Psychotherapie stehen.
2 Ambulante ärztliche Institutionen stellen sicher, dass die Fach-
person nach § 8 lit. c höchstens vier Personen in Weiterbildung und
sechs Personen insgesamt beaufsichtigt.
Personen
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber beaufsichtigen Aufsichtspflicht
die Tätigkeit der beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeu-
ten.
2 Die beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten üben
ihre Tätigkeit in den Praxisräumlichkeiten der Bewilligungsinhaberin-
nen und -inhaber aus. Die aufsichtspflichtige Person ist in der Regel in
den Praxisräumlichkeiten anwesend. Bei kurzfristiger Abwesenheit
gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.
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Ausnahme
von der Bewilli-
gungspflicht
1 Folgende Institutionen mit Betriebsbewilligung des Kan-
tonsärztlichen Dienstes können ohne Bewilligung Psychotherapeutin-
nen und -therapeuten beschäftigen
a. Spitäler,
b. Pflegeheime,
c. teilstationäre Institutionen,
d. Polikliniken.
2 Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in
einem psychotherapeutischen Ambulatorium einer Organisation arbei-
ten, die einen nach Art. 11 ff. oder Art. 49 Abs. 1 PsyG akkreditierten
Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbietet.
3 Die beschäftigten Personen müssen die Voraussetzungen nach § 9
erfüllen. §§ 10 Abs. 2 und 11 sind sinngemäss anwendbar.
Vollzug
D. Schlussbestimmungen
Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht das Psychologieberufe-
gesetz und die kantonale Gesundheitsgesetzgebung gegenüber Psycho-
therapeutinnen und -therapeuten.
Der Kantonsärztliche Dienst erhebt folgende Gebühren
Gebühren
a. für die erstmalige Erteilung der Berufs-
ausübungsbewilligung
Fr. 1000
b. für die Erneuerung der Berufsausübungs-
bewilligung
Fr. 250
c. für die Bewilligung von Vertretungen und die
Verlängerung solcher Bewilligungen
Fr. 80
d. für die unbefristete Bewilligung zur
Beschäftigung einer Psychotherapeutin
oder eines Psychotherapeuten
Fr. 400
e. für die befristete Bewilligung zur Beschäftigung
einer Psychotherapeutin oder eines Psycho-
therapeuten
Fr. 200
f. für die Bestätigung der Berechtigung
zur 90-Tage-Dienstleistungserbringung gemäss
Art. 23 Abs. 2 PsyG
Fr. 200
g. für Bescheinigungen
Fr. 100 bis 300
h. für die Anerkennung ausländischer Weiter-
bildungen in Psychotherapie bei Gesuchen
nach § 6 Abs. 1 GesG, pro Stunde Aufwand
Fr. 180
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1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligun- Übergangs-
gen zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten bestimmung
bleiben gültig.
2 Die Beschäftigung einer Person nach Abs. 1, welche die Voraus-
setzungen nach § 9 nicht erfüllt, wird erneut bewilligt, wenn das neue
Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung des vorangehenden
Beschäftigungsverhältnisses eingereicht wird.
3 Erfüllt eine Person die fachlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2
lit. a und b nicht, darf sie bis zum 31. März 2018 nach § 6 Abs. 1 GesG
als Psychotherapeutin oder -therapeut beschäftigt werden, sofern sie
am 1. April 2013 zu einem nach Art. 49 Abs. 1 PsyG provisorisch akkre-
ditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie zugelassen war.
1 OS 69, 180; Begründung siehe ABI 2014-02-14.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
3 LS 810.1.
4 SR 935.81.
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