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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen (AVO FH) (AVOFH)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Kantonale oder kantonal anerkannte Fachhochschuldiplome wer-

den von der SDK anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung fest-

gelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.

2. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen

Konformität mit dem Profil

Der Studiengang entspricht dem von der SDK erlassenen Profil des

Fachhochschulbereichs Gesundheit.

Ausbildungsziele

1 Die Studiengänge vermitteln eine praxis- und berufsfeldorien-

tierte Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage.

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2 Die Diplomierten sind insbesondere fähig

a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der

Wissenschaft, Technik und Wirtschaft selbstständig oder innerhalb

einer Gruppe auszuüben,

b. Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden,

c. Leitungs- und Supervisionsaufgaben und soziale Verantwortung

wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen,

d. ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln,

e. berufsrelevante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben,

f. an Projekten in anwendungsorientierter Forschung und Entwick-

lung mitzuarbeiten und selbst kleinere Projektarbeiten durchzu-

führen,

g. Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebens-

grundlagen des Menschen zu übernehmen.

Prüfungsverfahren

1 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung folgender Elemente

erteilt

a. Leistungen während der Ausbildung,

b. Diplomarbeit,

c. Diplomprüfung.

2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema des gewählten Stu-

dienganges und stützt sich auf Ergebnisse einer wissenschaftlichen

Tätigkeit. Sie ist in einer im Voraus festgelegten Zeit anzufertigen.

3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kennt-

nisse und die berufsbezogenen Fähigkeiten geprüft.

4 Die Diplomprüfung wird von den Dozentinnen und Dozenten der

Fachhochschule und externen Expertinnen und Experten abgenom-

men.

5 Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt,

das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder geneh-

migt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung

des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

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Diplomurkunde

1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom der Fachhoch-

schule. Die Diplomurkunde enthält

a. die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der

Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,

b. die Personalien der oder des Diplomierten,

c. die Bezeichnung des absolvierten Studienganges und gegebenen-

falls des Studienschwerpunktes sowie des Berufstitels,

d. die Unterschrift der zuständigen Stelle,

e. den Ort und das Datum.

2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Dip-

lom ist schweizerisch anerkannt».

Titel

1 Der Inhaber / die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berech-

tigt, je nach absolviertem Studiengang den entsprechenden geschütz-

ten Berufstitel zu tragen.

2 Der Titel muss den Zusatz «FH» enthalten.

3 Dem Titel kann der Zusatz «diplomierte» / «diplomierter» voran-

gestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studien-

schwerpunktes ergänzt werden.

4 Der Vorstand der SDK legt auf Antrag der Anerkennungskom-

mission die Titel fest.

5 Der Vorstand der SDK legt die Titel für die versuchsweise bewil-

ligten Studiengänge fest.

6 Die Titel sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgelistet. Das

Zentralsekretariat passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.

3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren inländischer Studiengänge

Anerkennungskommission

1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die perio-

dische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen obliegt einer

von den Kantonen (EDK, SDK) und dem Bund (BBT) eingesetzten

gemeinsamen FH-Anerkennungskommission, die aus höchstens neun

Mitgliedern besteht.

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2 Die SDK ist in der Anerkennungskommission mit zwei vom Vor-

stand der SDK ernannten Delegierten vertreten. Die Ernennung er-

folgt unter Berücksichtigung der Sprachregionen und der bildungspoli-

tischen Vielfalt der Schweiz.

3 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken-

nungskommission.

Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsgesuch wird vom jeweiligen Träger der Fach-

hochschule an die SDK gerichtet und von dieser an die Geschäftsstelle

(Art. 7 Abs. 3) der Anerkennungskommission weitergeleitet. Dem Ge-

such sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufü-

gen.

2 Die gemeinsame Anerkennungskommission (Art. 7 Abs. 1) prüft

das Gesuch. Sie kann zu diesem Zweck die Fachhochschule besuchen.

Sie stellt der SDK den Antrag.

Entscheid

1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über

eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der SDK.

2 Ablehnende oder aberkennende Entscheide sind zu begründen.

Ausserdem ist darzulegen, welche Massnahmen zu einer späteren An-

erkennung führen können.

3 Erfüllt ein Studiengang die Anerkennungsvoraussetzungen dieser

Verordnung nicht mehr, setzt der Vorstand der SDK dem Träger der

Fachhochschule eine angemessene Frist zur Behebung der festgestell-

ten Mängel.

4 Der Vorstand der SDK kann versuchsweise die Führung von Stu-

diengängen bewilligen.

Verzeichnis

Die von der SDK anerkannten Fachhochschuldiplome sind in einem

von der EDK geführten Verzeichnis dokumentiert. (Art. 9 der Inter-

kantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs-

abschlüssen vom 18. Februar 19933,4).

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4. Abschnitt: Anerkennung von ausländischen Fachhochschuldiplomen

1 Die SDK anerkennt ausländische Fachhochschuldiplome nach

den Grundsätzen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung von

internationalem Recht.

2 Sie kann hierzu Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder

zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

3 Für das Verfahren gilt der 3. Abschnitt dieser Verordnung ent-

sprechend.

4 Der Vorstand der SDK kann den Vollzug dieser Aufgabe ganz

oder teilweise auch dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) oder

anderen Dritten übertragen.

5. Abschnitt: Rechtsmittel

Die Entscheide der SDK und Beschwerdeentscheide Dritter sind

mit den Rechtsmitteln der staatsrechtlichen Klage bzw. der staats-

rechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 10 der

Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil-

dungsabschlüssen vom 18. Februar 19933,4).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

1 OS 57, 1.

2 Von der Plenarversammlung der SDK beschlossen am 17. Mai 2001.

3 LS 410.4.

4 SR 413.21.

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Anhang

Titel gemäss Art. 6 Abs. 5

– diplomierte Pflegefachfrau FH / diplomierter Pflegefachmann FH

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