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811.351 SRKCRS CH-ZH

Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (SRK)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Dieses Reglement regelt technische Fragen und Einzelheiten für

die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Hinblick

auf den Vollzug der VO3.

2 Das Anerkennungsverfahren bezweckt die Überprüfung der

Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerinnen* im Vergleich zu

der in der Schweiz vermittelten Ausbildung.

II. Anerkennungsvoraussetzungen

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Die Antragstellerin hat die allgemeinen Anerkennungsvorausset-

zungen gemäss VO³ Art. 2 zu erfüllen.

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Antragstellerin hat die besonderen Anerkennungsvorausset-

zungen gemäss VO³ Art. 3 zu erfüllen.

*Sämtliche Bezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.

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2 Ausbildungsabschlüsse gemäss den harmonisierten Spezialricht-

linien der Europäischen Union werden anerkannt, sofern die allgemei-

nen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die im nachfol-

genden Absatz vorausgesetzte Berufstätigkeit nachgewiesen ist.

a. Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht

länger als zwei Jahre zurückliegen und muss mindestens ein Jahr in

Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben.

b. Liegt diese Tätigkeit länger als zwei Jahre zurück, stehen der An-

tragstellerin folgende Möglichkeiten offen

- Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im be-

treffenden Berufsfeld von mindestens einem Jahr in Vollzeit*

(in der Schweiz oder im Ausland)

oder

- das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss Art. 4.

3 Weicht eine ausländische Ausbildung nur unwesentlich von den

schweizerischen Ausbildungsbestimmungen ab (VO³ Art. 3 Abs. 3),

muss die Antragstellerin eine befriedigende Qualifikation über eine

berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von

mindestens 6 Monaten in Vollzeit* nachweisen.

4 Die nach Art. 3 Abs. 2 geleistete Berufstätigkeit wird mit berück-

sichtigt, sofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde.

5 Die Berufstätigkeit ist in der Regel durch den Arbeitgeber mittels

eines vom SRK vorgegebenen Qualifikationsbogens nachzuweisen.

Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid

1 Über die Anerkennung entscheidet die Abteilung Berufsbildung

des SRK.

2 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die An-

tragstellerin den Anerkennungsausweis des SRK.

3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der

Datenschutz ist zu gewährleisten.

Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt

von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.

Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.

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IV. Verfahren

Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO³ Art. 6.

2 Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht

innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.

3 Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.

Verfahrensgebühren

Die Gebühren (Bearbeitungs-, Anerkennungs-, Rekursgebühr) sind

im Voraus zu entrichten. Der Chef Berufsbildung legt die Höhe der

Gebühren fest. Bei Schliessung des Dossiers werden die Gebühren

nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn

der Rekurs gutgeheissen wird.

V. Rechtspflege

Rechtsschutz

1 Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröff-

nung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentral-

komitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.

2 Nach Eingang des Rekurses überprüft die Abteilung Berufsbildung

des SRK ihren Entscheid nochmals. Hält sie ihren Entscheid aufrecht,

so orientiert sie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskom-

mission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.

3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist

diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

4 Parteikosten werden keine gesprochen.

5 Entscheide der Rekurskommission können gemäss VO³ Art. 11

Abs. 2 angefochten werden.

Art. 9 Rechtliches Gehör

1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.*

2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits

nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.

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VI. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

1 Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche und Re-

kurse werden nach dem bisherigen für die Registrierung ausländischer

Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Verfahrensregeln

behandelt.

2 Im Übrigen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Reglements die für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in

Gesundheitsberufen geltenden Bestimmungen aufgehoben.

3 Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende

Bestimmungen und Weisungen erlassen.*

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement wurde am 12. November 1997 vom Zentral-

komitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am

1. Januar 1998 in Kraft.

1 OS 56, 492.

2 Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz genehmigt am 20. No-

vember 1997.

3 LS 811.35.

* Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, geneh-

migt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.

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