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811.35 SDKCDS CH-ZH

Art. 4 : Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

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Art. 4

Anerkennungsprüfung

1 Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1-3

nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt

werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Min-

destalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prü-

fung sind ausreichende Kenntnisse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die

Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstätte

abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.

2 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.

III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

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