811.35
SDKCDS
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
Art. 4
Anerkennungsprüfung
1 Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1-3
nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt
werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Min-
destalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prü-
fung sind ausreichende Kenntnisse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die
Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstätte
abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
2 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.
III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen