Art. 3 : Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
Art. 3
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungs-
bestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheits-
berufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf
a. theoretische Kenntnisse;
b. praktische Fähigkeiten;
c. Dauer der Ausbildung und
d. Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht
länger als zwei Jahre zurückliegen.
3 Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den
schweizerischen Ausbildungsbestimmungen in der Weise ab, dass eine
Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist
für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zu-
sätzliche Voraussetzung zu erfüllen
Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber be-
stätigten und beurteilten vollzeitlichen Berufstätigkeit im Angestell-
tenverhältnis in der Schweiz mit mindestens befriedigendem Ergebnis.