Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.35 SDKCDS CH-ZH

Art. 3 : Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

1 Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungs-

bestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheits-

berufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf

a. theoretische Kenntnisse;

b. praktische Fähigkeiten;

c. Dauer der Ausbildung und

d. Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.

2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht

länger als zwei Jahre zurückliegen.

3 Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den

schweizerischen Ausbildungsbestimmungen in der Weise ab, dass eine

Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist

für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zu-

sätzliche Voraussetzung zu erfüllen

Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber be-

stätigten und beurteilten vollzeitlichen Berufstätigkeit im Angestell-

tenverhältnis in der Schweiz mit mindestens befriedigendem Ergebnis.

← Art. 2 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →