811.35
SDKCDS
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
Art. 2
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohn-
sitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden auslän-
dischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt
sein.
3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche
mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhan-
den sein.
1.1.02-35
1
SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V