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811.35 SDKCDS CH-ZH

Art. 2 : Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

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Art. 2

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohn-

sitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.

2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden auslän-

dischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt

sein.

3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche

mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhan-

den sein.

1.1.02-35

1

SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V

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