Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (SDK)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Aus-
bildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den
Anhängen I und II entsprechen.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem
neuesten Stand an.
II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohn-
sitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden auslän-
dischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt
sein.
3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche
mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhan-
den sein.
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Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungs-
bestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheits-
berufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf
a. theoretische Kenntnisse;
b. praktische Fähigkeiten;
c. Dauer der Ausbildung und
d. Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht
länger als zwei Jahre zurückliegen.
3 Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den
schweizerischen Ausbildungsbestimmungen in der Weise ab, dass eine
Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist
für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zu-
sätzliche Voraussetzung zu erfüllen
Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber be-
stätigten und beurteilten vollzeitlichen Berufstätigkeit im Angestell-
tenverhältnis in der Schweiz mit mindestens befriedigendem Ergebnis.
Anerkennungsprüfung
1 Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1-3
nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt
werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Min-
destalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prü-
fung sind ausreichende Kenntnisse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die
Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstätte
abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
2 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.
III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
Anerkennungsbehörde
1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Aner-
kennungsbehörde.
2 Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesund-
heitsberufe nach Anhang II.
2
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3 Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer
Ausbildungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem
Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
4 Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Aner-
kennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse.
IV. Abschnitt: Verfahren
Anerkennungsgesuch
1 Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt
einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichen-
den schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der
Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
2 Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in eng-
lischer Sprache einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder
in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.
Anerkennungsentscheid
Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechts-
mittelbelehrung zu versehen.
Anerkennungswirkung
Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen
Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise
entsprechen.
Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer
Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aus-
sprechenden Stelle bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
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SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V
Verfahrensgebühren
Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.
V. Abschnitt: Rechtspflege
Art. 11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine
Entscheide.
2 Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK
sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19434 beim
Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1 Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise
gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über
die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19933,5.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantons-
vereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
4
1 OS 56, 487.
2 Von der Plenarversammlung der SDK genehmigt am 20. November 1997.
3 410.4.
4 SR 173.110.
5 SR 413.21.
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Anhang I
Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Aus-
bildungsgänge
Diplome und Berufsausweise
Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I
Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II
Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen-
und Säuglingspflege
Technische Operationsassistentinnen und -assistenten
Hebammen
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Medizinische Laborantinnen und Laboranten
Medizinische Masseurinnen und Masseure
Fachleute für medizinisch-technische Radiologie
Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Anhang II
Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglemen-
tierte und überwachte Ausbildungsgänge
Diplom
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
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