Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.35 SDKCDS CH-ZH

Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (SDK)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Aus-

bildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den

Anhängen I und II entsprechen.

2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem

neuesten Stand an.

II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohn-

sitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.

2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden auslän-

dischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt

sein.

3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche

mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhan-

den sein.

1.1.02-35

1

SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

1 Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungs-

bestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheits-

berufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf

a. theoretische Kenntnisse;

b. praktische Fähigkeiten;

c. Dauer der Ausbildung und

d. Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.

2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht

länger als zwei Jahre zurückliegen.

3 Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den

schweizerischen Ausbildungsbestimmungen in der Weise ab, dass eine

Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist

für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zu-

sätzliche Voraussetzung zu erfüllen

Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber be-

stätigten und beurteilten vollzeitlichen Berufstätigkeit im Angestell-

tenverhältnis in der Schweiz mit mindestens befriedigendem Ergebnis.

Anerkennungsprüfung

1 Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1-3

nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt

werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Min-

destalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prü-

fung sind ausreichende Kenntnisse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die

Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstätte

abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.

2 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.

III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Anerkennungsbehörde

1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Aner-

kennungsbehörde.

2 Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesund-

heitsberufe nach Anhang II.

2

SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V 811.35

3 Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer

Ausbildungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem

Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).

4 Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Aner-

kennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse.

IV. Abschnitt: Verfahren

Anerkennungsgesuch

1 Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt

einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichen-

den schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der

Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.

2 Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in eng-

lischer Sprache einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder

in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.

Anerkennungsentscheid

Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechts-

mittelbelehrung zu versehen.

Anerkennungswirkung

Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen

Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse

und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise

entsprechen.

Widerruf

1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer

Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aus-

sprechenden Stelle bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.

2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

1.1.02-35 3

811.35

SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V

Verfahrensgebühren

Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.

V. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 11 Rechtsschutz

1 Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine

Entscheide.

2 Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK

sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19434 beim

Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

1 Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum

Inkrafttreten dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise

gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über

die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19933,5.

2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantons-

vereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

4

1 OS 56, 487.

2 Von der Plenarversammlung der SDK genehmigt am 20. November 1997.

3 410.4.

4 SR 173.110.

5 SR 413.21.

SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V

811.35

Anhang I

Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Aus-

bildungsgänge

Diplome und Berufsausweise

Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I

Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II

Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege

Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege

Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen-

und Säuglingspflege

Technische Operationsassistentinnen und -assistenten

Hebammen

Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Medizinische Laborantinnen und Laboranten

Medizinische Masseurinnen und Masseure

Fachleute für medizinisch-technische Radiologie

Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker

Anhang II

Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglemen-

tierte und überwachte Ausbildungsgänge

Diplom

Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

1.1.02-35

5

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →