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Art. 2 : Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA)

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Art. 2

Dauer und Ausbildungsinhalt

Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungs-

inhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der ent-

sprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.

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