811.341
RAKARDCRFTCSRKCRS
CH-ZH
Art. 2 : Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA)
Art. 2
Dauer und Ausbildungsinhalt
Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungs-
inhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der ent-
sprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.