Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.341 RAKARDCRFTCSRKCRS CH-ZH

Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) (RAKA)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleich-

wertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang

nach Anhang I der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder während

der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungs-

bestimmungen des SRK erworben wurden.

II. Anerkennungsvoraussetzungen

Dauer und Ausbildungsinhalt

Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungs-

inhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der ent-

sprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.

Ausbildungsabschluss

Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und

Fähigkeiten müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses über-

prüft worden sein.

1.4.01-32

1

811.341 SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R

Kompensation kürzerer Ausbildungszeit

Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfah-

rung kompensiert worden sein.

Ausbildungsanforderungen

Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere

Anforderungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzu-

erkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindest-

dauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen

einer Prüfung gebunden werden.

Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit

Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend

geregelten Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der An-

tragstellerin* überprüft worden sind, oder die begleitete praktische

Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wur-

den.

III. Verfahren

Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag vo-

raus. Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet

sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.

Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.

2 Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht

innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.

Anerkennungsentscheid

1 Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entschei-

det das Departement Berufsbildung des SRK.

2 Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die

Antragstellerin den Anerkennungsausweis.

* Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für

beide Geschlechter.

2

SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R

811.341

3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin.

4 Der Datenschutz ist zu gewährleisten.

5 Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechts-

mittelbelehrung versehen.

Widerruf

1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer

Weise erlangt wurden, werden vom Departement Berufsbildung wider-

rufen.

2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

Verfahrensgebühren

Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebüh-

ren wird vom Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen

bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag ge-

stellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr

wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.

IV. Rechtspflege

Rechtsschutz

1 Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröff-

nung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentral-

komitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.

2 Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufs-

bildung des SRK seinen Entscheid nochmals. Hält es seinen Entscheid

aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der

Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche

Akten.

3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist

diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

4 Parteikosten werden keine gesprochen.

5 Entscheide der Rekurskommission können gemäss Art. 11 Abs. 3

AVO Inland vom 20. Mai 1999 angefochten werden.

1.4.01-32

3

811.341 SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R

Rechtliches Gehör

1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.

2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits

nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomi-

tee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999

in Kraft.

4

1 OS 56, 483.

2 Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz genehmigt am 20. Mai

1999.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →