Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) (OE)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
¹ Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung interna- Gegenstand
tionalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
in Osteopathie.
2 Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifi-
kationen von Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als
Dienstleistungserbringende im Sinne von Art. 5 FZA³ ausüben wollen.
¹ Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU- und Anwendbares
EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Recht
Richtlinie 2005/36/EG4 erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen die-
ser Verordnung und in Anwendung der vorgenannten EU-Richtlinie
sowie der im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von
Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November
2006 (GDK-Reglement) für schweizerische Berufsqualifikationen in
Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
2 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten
erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 1 nach Massgabe der Bestimmungen
dieser Verordnung und in Anwendung der im GDK-Reglement für
schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Min-
destgrundsätze.
3 Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne
von Abs. 1 oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation
ausgestellt wurde, und die Nationalität der Inhaberin oder des Inha-
bers der Berufsqualifikation.
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1
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II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen
Formelle
Anerkennungs-
voraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen
Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist. Angehörige
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA5
müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
2 Die ausländische Berufsqualifikation muss
a. vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen
staatlichen Behörde ausgestellt sein,
b. den Abschluss der Ausbildung bestätigen und
c. im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteo-
pathie ermöglichen.
3 Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteo-
pathie erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer
schweizerischen Landessprache verfügen.
4 Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen
Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrah-
men für Sprachen (GER) zu erbringen.
5 Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU- oder
EFTA-Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines
EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis
gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entspre-
chende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.
6 Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-
Staates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-
Staates sind, müssen den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Aner-
kennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit
in Osteopathie beibringen.
Materielle
Anerkennungs-
voraussetzungen
1 Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteo-
pathie müssen entsprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen
gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf
a. theoretische Kenntnisse,
b. praktische Fähigkeiten,
c. Dauer der Ausbildung,
d. das Ausbildungsniveau,
e. Berufsbefähigung,
f. Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
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2 Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von
Drittstaaten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird
die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prin-
zip), vorbehältlich der Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
3 Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Art. 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleich-
wertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip
findet keine Anwendung.
1 Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteo- Ausgleich
pathie von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentlicher
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz Ausbildungs-
ist, sind die entsprechenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu
beheben.
2 Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die
ausländische Ausbildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist
als die schweizerische.
3 Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von
Abs. 1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite
durch Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
4 Die Berufspraxis gemäss Abs. 3 muss in der Regel in der Schweiz
unter der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit inter-
kantonalem Diplom oder in EU- oder EFTA-Staaten erworben wor-
den sein.
unterschiede
1 Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifi- Ausgleich unter-
kationen in Osteopathie, die im Vergleich zu der in der Schweiz erfor- schiedlicher
derlichen Berufsqualifikation auf einem niedrigeren Ausbildungsniveau Ausbildungs-
erlangt wurde, ist der Niveauunterschied durch eine Ausgleichsmass-
nahme auszugleichen.
2 Der Ausgleich nach Abs. 1 ist nicht möglich, wenn die Antrag-
stellenden über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen,
in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünf-
jährige Ausbildung verlangt wird. Vorbehalten werden Berufsquali-
fikationen,
a. die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Staats einer
mindestens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Art. 11 lit. d der
Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder
dem Inhaber der Berufsqualifikation in Bezug auf den Berufs-
zugang dieselben Rechte verleihen oder
b. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
niveaus
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3 Liegt ein Unterschied im Sinne von Abs. 1 vor, ist zu prüfen, ob
das entsprechende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder
Weiterbildung bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können
dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe
erfolgt und geeignet sind, die Defizite in der wissenschaftlich-theore-
tischen Grundlage auszugleichen.
1 Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuch-
stellenden als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert
werden.
2 Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in
der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder
Inhaber des interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von
theoretischen Ausbildungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewer-
tung statt.
3 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die An-
tragstellenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt
sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Vorausset-
zung für die Ausübung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete kön-
nen sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten
umfassen. Grundsätzlich besteht die Eignungsprüfung in der prakti-
schen Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung gemäss
dem GDK-Reglement.
4 Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abge-
nommen. Sie darf zweimal wiederholt werden.
5 Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen.
III. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen
des Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG
1 Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath zur Er-
bringung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz
zu wechseln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbrin-
gung der Dienstleistung überprüft. Die Nachprüfung erfolgt in Anwen-
dung der diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG.
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2 Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Art. 7 der
Richtlinie 2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qua-
lifikation und der in der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteo-
pathie, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesund-
heit der Dienstleistungsempfänger führen kann, muss die Osteopathin/
der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer Eignungsprüfung
nachweisen, dass sie/er die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erwor-
ben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
3 Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskom-
mission der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde
den Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erhal-
tenen Meldung und den Begleitdokumenten weiter.
IV. Abschnitt: Verfahren
1 Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufs- Anerkennungs-
qualifikation in Osteopathie ist in deutscher, französischer oder italie- gesuch
nischer Sprache beim Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die
dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweize-
rischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
2 Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung
der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
3 Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der
interkantonalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amt-
lich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schwei-
zerischen Landessprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss
zusätzlich eine offizielle Übersetzung des entsprechenden Dokuments
eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amt-
lich beglaubigter Kopie beizulegen.
1 Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung aus- Anerkennungs-
ländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale entscheid
Prüfungskommission der GDK (Prüfungskommission).
2 Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid
innerhalb nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifi-
kation eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger
eines EU- oder EFTA-Landes sind, werden hinsichtlich der Verfahrens-
dauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
3 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechts-
mittelbelehrung zu versehen.
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Anerkennungs-
wirkung
Widerruf
Verfahrens-
gebühren
Kosten der
Ausgleichs-
massnahmen
Übergangs-
bestimmung
Inkrafttreten
Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine auslän-
dische Berufsqualifikation in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zu einer schwei-
zerischen Berufsqualifikation in Osteopathie und der damit verbunde-
nen Berufsbefähigung sind.
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder
unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der Prüfungskommis-
sion widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
Die Prüfungskommission erhebt Verfahrens- und Ent-
scheidgebühren gemäss der Gebührenverordnung der GDK8.
Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den
Gesuchstellenden zu tragen.
V. Abschnitt: Rechtspflege
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann bin-
nen 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei
der Rekurskommission der EDK und GDK erhoben werden. Die Vor-
schriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes10 finden sinngemäss Anwen-
dung.
2 Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss
Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 (mit
Ausnahme des III. Abschnitts) sofort in Kraft.
2 Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemisch-
ten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
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3 Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländi-
schen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 inklusive der
Anhänge I und II wird aufgehoben.
1 OS 68, 27; Begründung siehe ABI 2012-12-14.
2 LS 410.4.
3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.681.
4 Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
5 Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: «3. Der Begriff <Mitglied-
staat(en)> in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug
genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte
erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden».
6 Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
7 Bis zum 31. Dezember 2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
(BBT).
8 Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006.
9 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
10 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG), SR 173.32.
11 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichts-
gesetz, BGG), SR 173.110.
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des Bundesgerichtsgesetzes¹¹ beim Bundesgericht mit der Be-
schwerde angefochten werden.
VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen