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Art. 2 : Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

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Art. 2

¹ Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Diplom

Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter- und Titel

kantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem

Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der

Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss

Abs. 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin/Osteopath»

zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweize-

risch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.4

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