811.241
CH-ZH
Art. 2 : Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
Art. 2
¹ Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Diplom
Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter- und Titel
kantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem
Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der
Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss
Abs. 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin/Osteopath»
zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweize-
risch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.4