Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
¹ Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteo- Gegenstand
pathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann und Zweck
diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Ge-
währleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klini-
schen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen
Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
¹ Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Diplom
Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter- und Titel
kantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem
Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der
Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss
Abs. 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin/Osteopath»
zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweize-
risch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.4
¹ Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage Kompetenzen
a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der
Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und
wirtschaftlicher Aspekte selbstständig, verantwortlich und inter-
disziplinär auszuüben,
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b. Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu
analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen,
c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und
zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und
deren Interpretation,
d. Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen
anderer Berufe zu betreuen,
e. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rech-
nung zu tragen,
f. ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheits-
wesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen,
g. die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig
a. eine Anamnese zu erheben,
b. eine klinische Untersuchung durchzuführen,
c. Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen,
d. auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Ent-
scheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung
und/oder eine Verweisung der Patientin/des Patienten an eine Ärz-
tin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklä-
rungen ermöglicht,
e. in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krank-
heiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden
Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers
von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen
Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis
zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19)
im Einzelnen beschrieben.
II. Abschnitt: Interkantonale Prüfungskommission
Zusammen-
setzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Inter-
kantonale Prüfungskommission ein.
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2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem
Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer
Chiropraktorin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder
Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medi-
zin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin
oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder
höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiroprakto-
rinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss
Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz-)Vorsitzenden verfügen alle Mitglie-
der über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen
und Experten beiziehen.
kommission
Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schwei- Wahl der
zerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Prüfungs-
Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiro-
praktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amts-
dauer von vier Jahren gewählt.
Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand Aufsicht
der GDK.
III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit Durchführung
dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prü- der Prüfungen
fungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen,
die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infra-
struktur und Versicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt.
Die GDK publiziert die Termine.
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Anmeldung zu
Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Art. 11 für die den Prüfungen
Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentral-
sekretariat der GDK zu richten.
2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kan-
didat nicht zur Prüfung zugelassen.
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3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit
sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der
Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulas-
sung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt.
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren
fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der
Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bis-
herigen Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die
Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der
Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen
wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht
bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später
als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begon-
nenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
falls.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr eben-
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu
entrichten.
Grundsatz
IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren
Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die inter-
kantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der
erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatin-
nen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen
sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der
Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die
klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandi-
daten zum Gegenstand.
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zuge-
Zulassung zur
interkantonalen lassen, wer
Prüfung
a. vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem
Zentralstrafregister),
b. im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkann-
ten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission
gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen
Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen auslän-
dischen Hochschuldiploms ist und
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c. eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semes-
tern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich
abgeschlossen hat.
wer
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen,
a. den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und
b. über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im
Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren
oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer
Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen Aus-
bildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und
c. im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen
Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkan-
tonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das
im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.
Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theo- Prüfung
retische und praktische Kenntnisse geprüft.
Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich Erster Teil
aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).
der Prüfung
Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- Zweiter Teil
und Lernzielkatalog (Art. 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich ge-
prüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätig-
keit vorhanden sind.
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf
a. die Beherrschung der klinischen Verfahren,
b. die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen,
c. praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der
Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das
therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zei-
gen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforder-
lichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläu-
terung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die
Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patien-
tin oder einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern
bestimmt werden.
der Prüfung
Theorie
Zweiter Teil
der Prüfung
Praxis
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Nichtbestehen
der Prüfung,
Rücktritt von
der Prüfung
Ausschluss von
der Prüfung /
Ungültigkeit
der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur
nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder
ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung
fernbleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kan-
didaten, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden
kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem
Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommis-
sion die bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Dip-
lom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom
in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen
nicht erfüllt waren.
Prüfungsinhalt
V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand
Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer-
und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des
Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung voraus-
gesetzt wird.
Fächer- und
Lernzielkatalog
1 Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der
GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den
Fächer- und Lernzielkatalog anpassen.
Öffentlichkeit
VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kön-
nen Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt
zu den Prüfungen gewähren.
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1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht ange- Schriftliche
fertigt. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei und mündliche
verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die Prüfungen
oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mitglieder (davon eine
Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Ver-
fahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des
Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache
abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in
der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landes-
sprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt.
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prü- Bewertung
fung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die
schlechteste. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ent-
spricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den
schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt
einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur
ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft,
können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in
allen Prüfungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0
erreicht und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen
Prüfung (Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungs-
Prüfungskommission, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.
richtlinien
VII. Abschnitt: Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskom- Beschwerde
mission kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde
bei der Rekurskommission der EDK und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag
versehen bei der Rekurskommission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichts-
gesetzes³ sinngemäss Anwendung.
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VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Praktizierende
Osteopathin-
nen und Osteo-
pathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten
dieses Reglements diesen Beruf bereits ausüben, können das interkan-
tonale Diplom gemäss Art. 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie
die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung
(Art. 15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und
Osteopathen muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchfüh-
rung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens
jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und
Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als
Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung
zur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath aus-
schliesslich tätig sind, der mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht,
und
a. über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leis-
tungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbil-
dung in Osteopathie verfügen oder
b. einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden
strukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindes-
tens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert
haben.
4 Ebenfalls zu dieser Prüfung zugelassen werden während der
Übergangsfrist (Abs. 2) Osteopathinnen und Osteopathen, die Abs. 3
lit. b erfüllen und nachweislich während fünf Jahren zu mindestens
50% den Beruf als Osteopathin oder Osteopath ausgeübt haben.
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein
aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.
Beendigung der
interkantonalen
Prüfungen
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Inkrafttreten
1 OS 63, 11.
2 LS 410.4.
3 SR 173.32.
4 Fassung gemäss B vom 22. November 2012 (OS 68, 26; ABI 2012-12-14). In
Kraft seit 22. November 2012.
5 Eingefügt durch B vom 25. Mai 2018 (OS 73, 279; ABI 2018-06-01). In Kraft
seit 25. Mai 2018.
6 Aufgehoben durch B vom 25. Mai 2018 (OS 73, 279; ABI 2018-06-01). In Kraft
seit 25. Mai 2018.
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