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Art. 9 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 9

1 Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-

Komplementärmedizin benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirek- medizin

tion, wer unter einem der folgenden Titel selbstständig berufstätig sein

will

a. dem vom Verein «Schweizer Homöopathie Prüfung (shp)» verlie-

henen Titel als «Homöopathin oder Homöopath shp»,

b. einem von der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditio-

nelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) verliehenen Diplom,

c. dem von der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirek-

torinnen und -direktoren verliehenen interkantonalen Diplom als

Osteopathin oder Osteopath,

d. der von der Qualitätssicherungsstelle für Naturheilkunde und

Komplementärmedizin SPAK verliehenen Urkunde in Phytothera-

pie.

2 Die Bewilligung gilt bis fünf Jahre nach Schaffung eines eidgenös-

sisch anerkannten Diploms im entsprechenden Gebiet der Komple-

mentärmedizin.

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