Art. 9 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 9
1 Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-
Komplementärmedizin benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirek- medizin
tion, wer unter einem der folgenden Titel selbstständig berufstätig sein
will
a. dem vom Verein «Schweizer Homöopathie Prüfung (shp)» verlie-
henen Titel als «Homöopathin oder Homöopath shp»,
b. einem von der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditio-
nelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) verliehenen Diplom,
c. dem von der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirek-
torinnen und -direktoren verliehenen interkantonalen Diplom als
Osteopathin oder Osteopath,
d. der von der Qualitätssicherungsstelle für Naturheilkunde und
Komplementärmedizin SPAK verliehenen Urkunde in Phytothera-
pie.
2 Die Bewilligung gilt bis fünf Jahre nach Schaffung eines eidgenös-
sisch anerkannten Diploms im entsprechenden Gebiet der Komple-
mentärmedizin.