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Art. 8 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 8

1 Die Bewilligung für eine Vertretung wird für längstens sechs Vertretung

Monate erteilt und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

2 Eine Vertretung von weniger als 14 Wochen innerhalb eines Jah-

res ist nicht bewilligungspflichtig. Die vertretende Person muss die Vo-

raussetzungen zur unselbstständigen Tätigkeit erfüllen. Drogistinnen

und Drogisten müssen über ein eidgenössisches oder eidgenössisch an-

erkanntes Drogistendiplom oder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis

verfügen.

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