811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 8
1 Die Bewilligung für eine Vertretung wird für längstens sechs Vertretung
Monate erteilt und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
2 Eine Vertretung von weniger als 14 Wochen innerhalb eines Jah-
res ist nicht bewilligungspflichtig. Die vertretende Person muss die Vo-
raussetzungen zur unselbstständigen Tätigkeit erfüllen. Drogistinnen
und Drogisten müssen über ein eidgenössisches oder eidgenössisch an-
erkanntes Drogistendiplom oder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
verfügen.