Art. 7 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 7
1 Die Beschäftigung unselbstständig tätiger nichtuniversitä-
rer Medizinalpersonen ist nicht bewilligungspflichtig.
2 Eine unselbstständig tätige Person, die im bewilligungspflichtigen
Bereich tätig ist, muss über das für die selbstständige Berufsausübung
erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbstständige Tätigkeit von
Drogistinnen und Drogisten genügt das eidgenössische Fähigkeitszeug-
nis als Drogistin bzw. Drogist oder als Pharma-Assistentin bzw. -Assis-
tent, für diejenige von Podologinnen und Podologen dasjenige in Podo-
logie.
3 Die fachlich verantwortliche Person stellt die genügende Aufsicht
sicher und ist in der Regel persönlich anwesend.
4 Wer sich in der Ausbildung zum entsprechenden nichtuniversi-
tären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikantin oder Praktikant
beschäftigt werden.
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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
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5 Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger
Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige
Tätigkeiten vornehmen.