Art. 36 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 36
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen
zur selbstständigen Berufsausübung gelten weiter und können erneuert
werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung
nicht erfüllt sind.
2 Pflegefachpersonen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-
reits selbstständig berufstätig sind und die in § 18 Abs. 1 der Verord-
nung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 1992 gefor-
derten fachlichen Voraussetzungen erfüllen, dürfen weiterhin tätig sein.
Sie müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung
eine Bewilligung einholen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung müssen sie über das in § 27 lit. a geforderte Diplom
verfügen.
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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
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3 Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unter
einem in § 9 Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst-
ständig berufstätig sind, müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Verordnung eine entsprechende Bewilligung einholen.
1 OS 66, 111; Begründung siehe ABI 2010, 2910.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 810.1.
4 LS 811.31.
5 SR 812.21.
6 SR 832.102.
7 SR 832.112.31.
1.4.11 - 72
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