811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 35 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 35
Mit Busse bis Fr. 1000 wird bestraft, wer vorsätzlich unter
einem in § 9 Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst-
ständig berufstätig ist, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu
verfügen.
Übergangs-
bestimmung