Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.21 OPMNUOPMN CH-ZH

Art. 35 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35

Mit Busse bis Fr. 1000 wird bestraft, wer vorsätzlich unter

einem in § 9 Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst-

ständig berufstätig ist, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu

verfügen.

Übergangs-

bestimmung

← Art. 34 Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) Art. 36 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →