811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 32
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-
tigt Podologinnen und Podologen, Erkrankungen oder Veränderungen bereich
von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und zur Erhaltung und
Förderung von dessen Beweglichkeit beizutragen. Sie können selbst-
ständig Leistungen für Angehörige von Risikogruppen erbringen, fach-
lich komplexe Behandlungspläne erstellen sowie fachlich komplexe
ärztliche Diagnosen und Verordnungen interpretieren.
D. Schlussbestimmungen
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-4821/2023 (Art. 5 und Art. 32 GesBG)
Recognition of Foreign Physiotherapy Degree Denied Due to Insufficient Scientific Training
Seite 6 B-4821/2023 Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompe