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Art. 32 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 32

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-

tigt Podologinnen und Podologen, Erkrankungen oder Veränderungen bereich

von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und zur Erhaltung und

Förderung von dessen Beweglichkeit beizutragen. Sie können selbst-

ständig Leistungen für Angehörige von Risikogruppen erbringen, fach-

lich komplexe Behandlungspläne erstellen sowie fachlich komplexe

ärztliche Diagnosen und Verordnungen interpretieren.

D. Schlussbestimmungen

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-4821/2023 (Art. 5 und Art. 32 GesBG)
Recognition of Foreign Physiotherapy Degree Denied Due to Insufficient Scientific Training
Seite 6 B-4821/2023 Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompe