811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 31 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 31
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Podologinnen
erteilt, wenn die gesuchstellende Person über ein vom Schweizerischen und Podologen
Podologen-Verband anerkanntes Diplom, über ein eidgenössisch an- a. Fachliche
erkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein entsprechendes Anforderungen
eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Podologie verfügt.