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Art. 31 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 31

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Podologinnen

erteilt, wenn die gesuchstellende Person über ein vom Schweizerischen und Podologen

Podologen-Verband anerkanntes Diplom, über ein eidgenössisch an- a. Fachliche

erkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein entsprechendes Anforderungen

eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Podologie verfügt.

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