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Art. 30 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 30

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-

tigt Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf ärztliche Ver- bereich

ordnung hin körperliche Funktionsstörungen insbesondere mit Mass-

nahmen der Bewegungstherapie sowie der Thermo-, Hydro-, Elektro-

und Mechanotherapie zu behandeln.

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