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Art. 29 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 29

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Physiotherapeu-

erteilt, wenn die gesuchstellende Person tinnen und Phy-

a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom siotherapeuten

Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- a. Fachliche

des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Physiothe- Anforderungen

rapie verfügt und

b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Physiothe-

rapeutin oder eines Physiotherapeuten, welche oder welcher die

Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch

berufstätig war.

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