811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 29
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Physiotherapeu-
erteilt, wenn die gesuchstellende Person tinnen und Phy-
a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom siotherapeuten
Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- a. Fachliche
des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Physiothe- Anforderungen
rapie verfügt und
b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Physiothe-
rapeutin oder eines Physiotherapeuten, welche oder welcher die
Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch
berufstätig war.