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Art. 28 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 28

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-

tigt Pflegefachpersonen, auf ärztliche Verordnung hin pflegerische Leis- bereich

tungen zu erbringen. In der Grundpflege können sie ohne ärztliche

Verordnung tätig sein.

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