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811.21 OPMNUOPMN CH-ZH

Art. 27 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 27

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fach-

schule oder einer Fachhochschule, ein vom Schweizerischen Roten

Kreuz anerkanntes Diplom, das zur Führung des Titels «dipl. Pflege-

fachfrau HF/dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt, oder ein ent-

sprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in

Pflege verfügt und

b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Pflegefach-

person, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Ver-

ordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.

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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

811.21

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