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OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 27 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 27
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fach-
schule oder einer Fachhochschule, ein vom Schweizerischen Roten
Kreuz anerkanntes Diplom, das zur Führung des Titels «dipl. Pflege-
fachfrau HF/dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt, oder ein ent-
sprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in
Pflege verfügt und
b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Pflegefach-
person, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Ver-
ordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
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