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Art. 25 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 25

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person die höhere Fachprüfung (eid-

genössisch diplomierte Augenoptikerin oder eidgenössisch diplomier-

ter Augenoptiker) bestanden hat, über ein eidgenössisch anerkanntes

Fachhochschuldiplom (Optometristin FH oder Optometrist FH) oder

ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom

in Optometrie verfügt.

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