811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 25 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 25
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person die höhere Fachprüfung (eid-
genössisch diplomierte Augenoptikerin oder eidgenössisch diplomier-
ter Augenoptiker) bestanden hat, über ein eidgenössisch anerkanntes
Fachhochschuldiplom (Optometristin FH oder Optometrist FH) oder
ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom
in Optometrie verfügt.