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Art. 24 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 24

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-

rechtigt Logopädinnen und Logopäden, auf ärztliche Verordnung hin

Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen sowie Gesichtsläh-

mungen im medizinischen Bereich abzuklären und zu behandeln.

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