811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 24 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 24
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-
rechtigt Logopädinnen und Logopäden, auf ärztliche Verordnung hin
Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen sowie Gesichtsläh-
mungen im medizinischen Bereich abzuklären und zu behandeln.