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Art. 23 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 23

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie-

hungsdirektoren anerkanntes Berufsdiplom in Logopädie verfügt

und

b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Logopädin oder

eines Logopäden, welche oder welcher die Bewilligungsvorausset-

zungen dieser Verordnung erfüllt, im medizinischen Bereich prak-

tisch berufstätig war.

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