811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 23 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 23
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a. über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie-
hungsdirektoren anerkanntes Berufsdiplom in Logopädie verfügt
und
b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Logopädin oder
eines Logopäden, welche oder welcher die Bewilligungsvorausset-
zungen dieser Verordnung erfüllt, im medizinischen Bereich prak-
tisch berufstätig war.