811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 22
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-
tigt Leiterinnen oder Leiter von medizinischen Laboratorien, medizi-
nische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnos-
tische und therapeutische Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt.