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Art. 22 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 22

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Leiterinnen oder Leiter von medizinischen Laboratorien, medizi-

nische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnos-

tische und therapeutische Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt.

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