811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 20 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 20
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- Hebammen
rechtigt Hebammen, die Frau und das Neugeborene während Schwan- Tätigkeits-
gerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu bera- bereich
ten.
2 Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbei-
ten sie mit einer Ärztin oder einem Arzt zusammen, bei einer solchen
mit manifester Pathologie nur auf ärztliche Verordnung hin.