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Art. 20 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 20

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- Hebammen

rechtigt Hebammen, die Frau und das Neugeborene während Schwan- Tätigkeits-

gerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu bera- bereich

ten.

2 Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbei-

ten sie mit einer Ärztin oder einem Arzt zusammen, bei einer solchen

mit manifester Pathologie nur auf ärztliche Verordnung hin.

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