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Art. 19 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 19

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-

tigt Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, auf ärztliche Ver- bereich

ordnung hin Patientinnen und Patienten mit in Art. 9b der Verordnung

des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligato-

rischen Krankenpflegeversicherung7 genannten Krankheiten über die

ihrer Krankheit angepasste Ernährung zu beraten.

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