Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.21 OPMNUOPMN CH-ZH

Art. 18 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Ernährungs-

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

beraterinnen

und Ernäh-

a. Fachliche

a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom rungsberater

Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- Anforderungen

des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ernäh-

rungsberatung verfügt und

b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ernährungs-

beraterin oder eines Ernährungsberaters, welche oder welcher die

Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch

berufstätig war.

← Art. 17 Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) Art. 19 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →