811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 18
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Ernährungs-
erteilt, wenn die gesuchstellende Person
beraterinnen
und Ernäh-
a. Fachliche
a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom rungsberater
Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- Anforderungen
des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ernäh-
rungsberatung verfügt und
b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ernährungs-
beraterin oder eines Ernährungsberaters, welche oder welcher die
Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch
berufstätig war.