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Art. 17 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 17

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- b. Tätigkeits-

rechtigt Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, auf ärztliche Ver- bereich

ordnung hin körperliche und neuropsychologische Funktionsstörun-

gen insbesondere durch Anwendung gezielt ausgewählter Tätigkeiten

zu behandeln.

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