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Art. 16 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 16

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom

Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen-

des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ergothera-

pie verfügt und

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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ergothera-

peutin oder eines Ergotherapeuten, welche oder welcher die Bewil-

ligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufs-

tätig war.

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