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OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 16
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom
Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen-
des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ergothera-
pie verfügt und
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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
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b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ergothera-
peutin oder eines Ergotherapeuten, welche oder welcher die Bewil-
ligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufs-
tätig war.