Art. 14 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 14
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-
rechtigt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
a. selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzu-
nehmen, Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und
Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine zahnmedi-
zinische Diagnostik zu betreiben und
b. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin parodontalthera-
peutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine
zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt.
2 Bei der Behandlung von medizinischen Risikopatientinnen und
-patienten sprechen sie sich vor der Behandlung mit der behandelnden
zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab.
3 Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von
Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien sind ihnen nicht erlaubt.