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Art. 14 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 14

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-

rechtigt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,

a. selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzu-

nehmen, Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und

Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine zahnmedi-

zinische Diagnostik zu betreiben und

b. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin parodontalthera-

peutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine

zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt.

2 Bei der Behandlung von medizinischen Risikopatientinnen und

-patienten sprechen sie sich vor der Behandlung mit der behandelnden

zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab.

3 Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von

Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien sind ihnen nicht erlaubt.

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