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Art. 12 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 12

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Akupunkteurinnen und Akupunkteure zur Behandlung von Pa-

tientinnen und Patienten durch Einstechen von Akupunkturnadeln.

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