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811.21 OPMNUOPMN CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 11

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Akupunk-

erteilt, wenn die gesuchstellende Person die fachlichen Voraussetzun- teurinnen und

gen für eine Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Berufsorganisation Akupunkteure

für Traditionelle Chinesische Medizin erfüllt.

a. Fachliche

Anforderungen

1.4.11 - 72

3

811.21 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

b. Tätigkeits-

bereich

Dentalhygieni-

kerinnen und

Dentalhygieni-

ker

a. Fachliche

Anforderungen

b. Tätigkeits-

bereich

Drogistinnen

und Drogisten

Tätigkeits-

bereich

Ergotherapeu-

tinnen und Ergo-

therapeuten

a. Fachliche

Anforderungen

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