811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 10
Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsaus- Bezug von
übung oder zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin Arzneimitteln
sind berechtigt, die in ihrem Beruf gebräuchlichen Arzneimittel im
Grosshandel zu beziehen.
C. Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen