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Art. 10 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 10

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsaus- Bezug von

übung oder zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin Arzneimitteln

sind berechtigt, die in ihrem Beruf gebräuchlichen Arzneimittel im

Grosshandel zu beziehen.

C. Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen

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