Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) (OPMNU)
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Diese Verordnung regelt
a. den Umfang der Bewilligungspflicht für die selbstständige Aus-
übung von nichtuniversitären Medizinalberufen sowie Bewilligungs-
voraussetzungen und -verfahren,
b. die Beschäftigung von unselbstständig tätigen nichtuniversitären
Medizinalpersonen und die Vertretung von selbstständig tätigen
nichtuniversitären Medizinalpersonen,
c. die Berufsausübung von selbstständig tätigen nichtuniversitären
Medizinalpersonen,
d. die bewilligungspflichtige Titelführung in der Komplementärmedi-
zin.
B. Allgemeine Bestimmungen
Bewilligungspflichtig ist die selbstständige Ausübung folgen- Bewilligung zur
der Berufe
a. Akupunkteurin und Akupunkteur,
b. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker,
c. Drogistin und Drogist,
d. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
e. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater,
f. Hebamme,
g. Leiterin und Leiter eines medizinischen Labors,
Berufsausübung
a. Bewilligungs-
pflichtige
Berufe
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h. Logopädin und Logopäde,
i. Optometristin und Optometrist,
j. Pflegefachperson,
k. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
l. Podologin und Podologe,
m. Zahnprothetikerin und Zahnprothetiker.
b. Befristung
Die Bewilligung wird jeweils für zehn Jahre erteilt, längstens
bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Nach Vollendung des 70. Al-
tersjahres wird sie jeweils für längstens drei Jahre erteilt, wenn die
gesuchstellende Person Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung
bietet.
c. Anrechnung
von Teilzeit-
tätigkeit
Setzt die Bewilligungserteilung eine praktische Berufstätig-
keit voraus, wird Teilzeittätigkeit anteilsmässig angerechnet.
Berufsausübung
a. Meldepflicht
Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle
schriftlich
a. Aufnahme und Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Stand-
ortes,
b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,
c. Änderung der Personalien,
d. Aufgabe der Tätigkeit.
Aus Bekanntmachungen der Berufstätigkeit muss die fach-
lich verantwortliche Person ersichtlich sein.
b. Bekannt-
machung
Beschäftigung
unselbstständig
Tätiger
1 Die Beschäftigung unselbstständig tätiger nichtuniversitä-
rer Medizinalpersonen ist nicht bewilligungspflichtig.
2 Eine unselbstständig tätige Person, die im bewilligungspflichtigen
Bereich tätig ist, muss über das für die selbstständige Berufsausübung
erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbstständige Tätigkeit von
Drogistinnen und Drogisten genügt das eidgenössische Fähigkeitszeug-
nis als Drogistin bzw. Drogist oder als Pharma-Assistentin bzw. -Assis-
tent, für diejenige von Podologinnen und Podologen dasjenige in Podo-
logie.
3 Die fachlich verantwortliche Person stellt die genügende Aufsicht
sicher und ist in der Regel persönlich anwesend.
4 Wer sich in der Ausbildung zum entsprechenden nichtuniversi-
tären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikantin oder Praktikant
beschäftigt werden.
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5 Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger
Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige
Tätigkeiten vornehmen.
1 Die Bewilligung für eine Vertretung wird für längstens sechs Vertretung
Monate erteilt und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
2 Eine Vertretung von weniger als 14 Wochen innerhalb eines Jah-
res ist nicht bewilligungspflichtig. Die vertretende Person muss die Vo-
raussetzungen zur unselbstständigen Tätigkeit erfüllen. Drogistinnen
und Drogisten müssen über ein eidgenössisches oder eidgenössisch an-
erkanntes Drogistendiplom oder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
verfügen.
1 Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-
Komplementärmedizin benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirek- medizin
tion, wer unter einem der folgenden Titel selbstständig berufstätig sein
will
a. dem vom Verein «Schweizer Homöopathie Prüfung (shp)» verlie-
henen Titel als «Homöopathin oder Homöopath shp»,
b. einem von der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditio-
nelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) verliehenen Diplom,
c. dem von der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirek-
torinnen und -direktoren verliehenen interkantonalen Diplom als
Osteopathin oder Osteopath,
d. der von der Qualitätssicherungsstelle für Naturheilkunde und
Komplementärmedizin SPAK verliehenen Urkunde in Phytothera-
pie.
2 Die Bewilligung gilt bis fünf Jahre nach Schaffung eines eidgenös-
sisch anerkannten Diploms im entsprechenden Gebiet der Komple-
mentärmedizin.
Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsaus- Bezug von
übung oder zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin Arzneimitteln
sind berechtigt, die in ihrem Beruf gebräuchlichen Arzneimittel im
Grosshandel zu beziehen.
C. Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Akupunk-
erteilt, wenn die gesuchstellende Person die fachlichen Voraussetzun- teurinnen und
gen für eine Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Berufsorganisation Akupunkteure
für Traditionelle Chinesische Medizin erfüllt.
a. Fachliche
Anforderungen
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b. Tätigkeits-
bereich
Dentalhygieni-
kerinnen und
Dentalhygieni-
ker
a. Fachliche
Anforderungen
b. Tätigkeits-
bereich
Drogistinnen
und Drogisten
Tätigkeits-
bereich
Ergotherapeu-
tinnen und Ergo-
therapeuten
a. Fachliche
Anforderungen
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-
tigt Akupunkteurinnen und Akupunkteure zur Behandlung von Pa-
tientinnen und Patienten durch Einstechen von Akupunkturnadeln.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fach-
schule, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Berufs-
diplom oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes auslän-
disches Diplom in Dentalhygiene verfügt und
b. zwei Jahre in einer zahnärztlichen Universitätsklinik, einer Schul-
zahnklinik, einer zahnärztlichen Praxis oder einer Dentalhygiene-
praxis unselbstständig berufstätig war.
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-
rechtigt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
a. selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzu-
nehmen, Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und
Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine zahnmedi-
zinische Diagnostik zu betreiben und
b. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin parodontalthera-
peutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine
zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt.
2 Bei der Behandlung von medizinischen Risikopatientinnen und
-patienten sprechen sie sich vor der Behandlung mit der behandelnden
zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab.
3 Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von
Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien sind ihnen nicht erlaubt.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-
tigt Drogistinnen und Drogisten, Arzneimittel der Abgabekategorie D
abzugeben. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung nach Art. 30
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und
Medizinproduktes.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom
Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen-
des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ergothera-
pie verfügt und
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b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ergothera-
peutin oder eines Ergotherapeuten, welche oder welcher die Bewil-
ligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufs-
tätig war.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- b. Tätigkeits-
rechtigt Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, auf ärztliche Ver- bereich
ordnung hin körperliche und neuropsychologische Funktionsstörun-
gen insbesondere durch Anwendung gezielt ausgewählter Tätigkeiten
zu behandeln.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Ernährungs-
erteilt, wenn die gesuchstellende Person
beraterinnen
und Ernäh-
a. Fachliche
a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom rungsberater
Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- Anforderungen
des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ernäh-
rungsberatung verfügt und
b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ernährungs-
beraterin oder eines Ernährungsberaters, welche oder welcher die
Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch
berufstätig war.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-
tigt Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, auf ärztliche Ver- bereich
ordnung hin Patientinnen und Patienten mit in Art. 9b der Verordnung
des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung7 genannten Krankheiten über die
ihrer Krankheit angepasste Ernährung zu beraten.
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- Hebammen
rechtigt Hebammen, die Frau und das Neugeborene während Schwan- Tätigkeits-
gerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu bera- bereich
ten.
2 Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbei-
ten sie mit einer Ärztin oder einem Arzt zusammen, bei einer solchen
mit manifester Pathologie nur auf ärztliche Verordnung hin.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person die in Art. 54 Abs. 3 der Ver-
ordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung vorgesehe-
nen Voraussetzungen erfüllt.
Leiterinnen
und Leiter von
Laboratorien
medizinischen
a. Fachliche
Anforderungen
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b. Tätigkeits-
bereich
Logopädinnen
und Logopäden
a. Fachliche
Anforderungen
b. Tätigkeits-
bereich
Optometristin-
nen und Opto-
metristen
a. Fachliche
Anforderungen
b. Tätigkeits-
bereich
Pflege-
fachpersonen
a. Fachliche
Anforderungen
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-
tigt Leiterinnen oder Leiter von medizinischen Laboratorien, medizi-
nische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnos-
tische und therapeutische Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a. über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie-
hungsdirektoren anerkanntes Berufsdiplom in Logopädie verfügt
und
b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Logopädin oder
eines Logopäden, welche oder welcher die Bewilligungsvorausset-
zungen dieser Verordnung erfüllt, im medizinischen Bereich prak-
tisch berufstätig war.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-
rechtigt Logopädinnen und Logopäden, auf ärztliche Verordnung hin
Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen sowie Gesichtsläh-
mungen im medizinischen Bereich abzuklären und zu behandeln.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person die höhere Fachprüfung (eid-
genössisch diplomierte Augenoptikerin oder eidgenössisch diplomier-
ter Augenoptiker) bestanden hat, über ein eidgenössisch anerkanntes
Fachhochschuldiplom (Optometristin FH oder Optometrist FH) oder
ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom
in Optometrie verfügt.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-
tigt Optometristinnen und Optometristen, optometrische Messungen
vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fach-
schule oder einer Fachhochschule, ein vom Schweizerischen Roten
Kreuz anerkanntes Diplom, das zur Führung des Titels «dipl. Pflege-
fachfrau HF/dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt, oder ein ent-
sprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in
Pflege verfügt und
b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Pflegefach-
person, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Ver-
ordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
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Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-
tigt Pflegefachpersonen, auf ärztliche Verordnung hin pflegerische Leis- bereich
tungen zu erbringen. In der Grundpflege können sie ohne ärztliche
Verordnung tätig sein.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Physiotherapeu-
erteilt, wenn die gesuchstellende Person tinnen und Phy-
a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom siotherapeuten
Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- a. Fachliche
des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Physiothe- Anforderungen
rapie verfügt und
b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Physiothe-
rapeutin oder eines Physiotherapeuten, welche oder welcher die
Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch
berufstätig war.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-
tigt Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf ärztliche Ver- bereich
ordnung hin körperliche Funktionsstörungen insbesondere mit Mass-
nahmen der Bewegungstherapie sowie der Thermo-, Hydro-, Elektro-
und Mechanotherapie zu behandeln.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Podologinnen
erteilt, wenn die gesuchstellende Person über ein vom Schweizerischen und Podologen
Podologen-Verband anerkanntes Diplom, über ein eidgenössisch an- a. Fachliche
erkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein entsprechendes Anforderungen
eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Podologie verfügt.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-
tigt Podologinnen und Podologen, Erkrankungen oder Veränderungen bereich
von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und zur Erhaltung und
Förderung von dessen Beweglichkeit beizutragen. Sie können selbst-
ständig Leistungen für Angehörige von Risikogruppen erbringen, fach-
lich komplexe Behandlungspläne erstellen sowie fachlich komplexe
ärztliche Diagnosen und Verordnungen interpretieren.
D. Schlussbestimmungen
Für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung sind folgende Vollzug
Stellen zuständig
a. der Kantonsärztliche Dienst für
1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure,
2. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
3. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater,
4. Hebammen,
5. Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien,
6. Logopädinnen und Logopäden,
7. Pflegefachpersonen,
8. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
9. Podologinnen und Podologen,
10. unter einem Titel der Komplementärmedizin tätige Personen;
b. der Kantonszahnärztliche Dienst für
1. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
2. Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker;
c. die Kantonale Heilmittelkontrolle für
1. Drogistinnen und Drogisten,
2. Optometristinnen und Optometristen.
Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben
a. Fr. 800 für die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung,
b. Fr. 200 für deren Erneuerung,
c. Fr. 80 für die Bewilligung von Vertretungen und für deren Verlän-
gerung,
d. Fr. 200 für die Bewilligung zur Tätigkeit unter einem Titel der
Komplementärmedizin,
e. Fr. 100 bis 300 für Bescheinigungen.
Straf-
bestimmung
Mit Busse bis Fr. 1000 wird bestraft, wer vorsätzlich unter
einem in § 9 Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst-
ständig berufstätig ist, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu
verfügen.
Übergangs-
bestimmung
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen
zur selbstständigen Berufsausübung gelten weiter und können erneuert
werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung
nicht erfüllt sind.
2 Pflegefachpersonen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-
reits selbstständig berufstätig sind und die in § 18 Abs. 1 der Verord-
nung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 1992 gefor-
derten fachlichen Voraussetzungen erfüllen, dürfen weiterhin tätig sein.
Sie müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung
eine Bewilligung einholen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung müssen sie über das in § 27 lit. a geforderte Diplom
verfügen.
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3 Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unter
einem in § 9 Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst-
ständig berufstätig sind, müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Verordnung eine entsprechende Bewilligung einholen.
1 OS 66, 111; Begründung siehe ABI 2010, 2910.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 810.1.
4 LS 811.31.
5 SR 812.21.
6 SR 832.102.
7 SR 832.112.31.
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