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811.21 OPMNUOPMN CH-ZH

Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) (OPMNU)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Diese Verordnung regelt

a. den Umfang der Bewilligungspflicht für die selbstständige Aus-

übung von nichtuniversitären Medizinalberufen sowie Bewilligungs-

voraussetzungen und -verfahren,

b. die Beschäftigung von unselbstständig tätigen nichtuniversitären

Medizinalpersonen und die Vertretung von selbstständig tätigen

nichtuniversitären Medizinalpersonen,

c. die Berufsausübung von selbstständig tätigen nichtuniversitären

Medizinalpersonen,

d. die bewilligungspflichtige Titelführung in der Komplementärmedi-

zin.

B. Allgemeine Bestimmungen

Bewilligungspflichtig ist die selbstständige Ausübung folgen- Bewilligung zur

der Berufe

a. Akupunkteurin und Akupunkteur,

b. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker,

c. Drogistin und Drogist,

d. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,

e. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater,

f. Hebamme,

g. Leiterin und Leiter eines medizinischen Labors,

Berufsausübung

a. Bewilligungs-

pflichtige

Berufe

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h. Logopädin und Logopäde,

i. Optometristin und Optometrist,

j. Pflegefachperson,

k. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,

l. Podologin und Podologe,

m. Zahnprothetikerin und Zahnprothetiker.

b. Befristung

Die Bewilligung wird jeweils für zehn Jahre erteilt, längstens

bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Nach Vollendung des 70. Al-

tersjahres wird sie jeweils für längstens drei Jahre erteilt, wenn die

gesuchstellende Person Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung

bietet.

c. Anrechnung

von Teilzeit-

tätigkeit

Setzt die Bewilligungserteilung eine praktische Berufstätig-

keit voraus, wird Teilzeittätigkeit anteilsmässig angerechnet.

Berufsausübung

a. Meldepflicht

Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle

schriftlich

a. Aufnahme und Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Stand-

ortes,

b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,

c. Änderung der Personalien,

d. Aufgabe der Tätigkeit.

Aus Bekanntmachungen der Berufstätigkeit muss die fach-

lich verantwortliche Person ersichtlich sein.

b. Bekannt-

machung

Beschäftigung

unselbstständig

Tätiger

1 Die Beschäftigung unselbstständig tätiger nichtuniversitä-

rer Medizinalpersonen ist nicht bewilligungspflichtig.

2 Eine unselbstständig tätige Person, die im bewilligungspflichtigen

Bereich tätig ist, muss über das für die selbstständige Berufsausübung

erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbstständige Tätigkeit von

Drogistinnen und Drogisten genügt das eidgenössische Fähigkeitszeug-

nis als Drogistin bzw. Drogist oder als Pharma-Assistentin bzw. -Assis-

tent, für diejenige von Podologinnen und Podologen dasjenige in Podo-

logie.

3 Die fachlich verantwortliche Person stellt die genügende Aufsicht

sicher und ist in der Regel persönlich anwesend.

4 Wer sich in der Ausbildung zum entsprechenden nichtuniversi-

tären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikantin oder Praktikant

beschäftigt werden.

2

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5 Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger

Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige

Tätigkeiten vornehmen.

1 Die Bewilligung für eine Vertretung wird für längstens sechs Vertretung

Monate erteilt und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

2 Eine Vertretung von weniger als 14 Wochen innerhalb eines Jah-

res ist nicht bewilligungspflichtig. Die vertretende Person muss die Vo-

raussetzungen zur unselbstständigen Tätigkeit erfüllen. Drogistinnen

und Drogisten müssen über ein eidgenössisches oder eidgenössisch an-

erkanntes Drogistendiplom oder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis

verfügen.

1 Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-

Komplementärmedizin benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirek- medizin

tion, wer unter einem der folgenden Titel selbstständig berufstätig sein

will

a. dem vom Verein «Schweizer Homöopathie Prüfung (shp)» verlie-

henen Titel als «Homöopathin oder Homöopath shp»,

b. einem von der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditio-

nelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) verliehenen Diplom,

c. dem von der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirek-

torinnen und -direktoren verliehenen interkantonalen Diplom als

Osteopathin oder Osteopath,

d. der von der Qualitätssicherungsstelle für Naturheilkunde und

Komplementärmedizin SPAK verliehenen Urkunde in Phytothera-

pie.

2 Die Bewilligung gilt bis fünf Jahre nach Schaffung eines eidgenös-

sisch anerkannten Diploms im entsprechenden Gebiet der Komple-

mentärmedizin.

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsaus- Bezug von

übung oder zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin Arzneimitteln

sind berechtigt, die in ihrem Beruf gebräuchlichen Arzneimittel im

Grosshandel zu beziehen.

C. Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Akupunk-

erteilt, wenn die gesuchstellende Person die fachlichen Voraussetzun- teurinnen und

gen für eine Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Berufsorganisation Akupunkteure

für Traditionelle Chinesische Medizin erfüllt.

a. Fachliche

Anforderungen

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b. Tätigkeits-

bereich

Dentalhygieni-

kerinnen und

Dentalhygieni-

ker

a. Fachliche

Anforderungen

b. Tätigkeits-

bereich

Drogistinnen

und Drogisten

Tätigkeits-

bereich

Ergotherapeu-

tinnen und Ergo-

therapeuten

a. Fachliche

Anforderungen

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Akupunkteurinnen und Akupunkteure zur Behandlung von Pa-

tientinnen und Patienten durch Einstechen von Akupunkturnadeln.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fach-

schule, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Berufs-

diplom oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes auslän-

disches Diplom in Dentalhygiene verfügt und

b. zwei Jahre in einer zahnärztlichen Universitätsklinik, einer Schul-

zahnklinik, einer zahnärztlichen Praxis oder einer Dentalhygiene-

praxis unselbstständig berufstätig war.

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-

rechtigt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,

a. selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzu-

nehmen, Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und

Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine zahnmedi-

zinische Diagnostik zu betreiben und

b. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin parodontalthera-

peutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine

zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt.

2 Bei der Behandlung von medizinischen Risikopatientinnen und

-patienten sprechen sie sich vor der Behandlung mit der behandelnden

zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab.

3 Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von

Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien sind ihnen nicht erlaubt.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Drogistinnen und Drogisten, Arzneimittel der Abgabekategorie D

abzugeben. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung nach Art. 30

des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und

Medizinproduktes.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom

Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen-

des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ergothera-

pie verfügt und

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b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ergothera-

peutin oder eines Ergotherapeuten, welche oder welcher die Bewil-

ligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufs-

tätig war.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- b. Tätigkeits-

rechtigt Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, auf ärztliche Ver- bereich

ordnung hin körperliche und neuropsychologische Funktionsstörun-

gen insbesondere durch Anwendung gezielt ausgewählter Tätigkeiten

zu behandeln.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Ernährungs-

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

beraterinnen

und Ernäh-

a. Fachliche

a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom rungsberater

Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- Anforderungen

des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ernäh-

rungsberatung verfügt und

b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ernährungs-

beraterin oder eines Ernährungsberaters, welche oder welcher die

Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch

berufstätig war.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-

tigt Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, auf ärztliche Ver- bereich

ordnung hin Patientinnen und Patienten mit in Art. 9b der Verordnung

des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligato-

rischen Krankenpflegeversicherung7 genannten Krankheiten über die

ihrer Krankheit angepasste Ernährung zu beraten.

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- Hebammen

rechtigt Hebammen, die Frau und das Neugeborene während Schwan- Tätigkeits-

gerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu bera- bereich

ten.

2 Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbei-

ten sie mit einer Ärztin oder einem Arzt zusammen, bei einer solchen

mit manifester Pathologie nur auf ärztliche Verordnung hin.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person die in Art. 54 Abs. 3 der Ver-

ordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung vorgesehe-

nen Voraussetzungen erfüllt.

Leiterinnen

und Leiter von

Laboratorien

medizinischen

a. Fachliche

Anforderungen

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b. Tätigkeits-

bereich

Logopädinnen

und Logopäden

a. Fachliche

Anforderungen

b. Tätigkeits-

bereich

Optometristin-

nen und Opto-

metristen

a. Fachliche

Anforderungen

b. Tätigkeits-

bereich

Pflege-

fachpersonen

a. Fachliche

Anforderungen

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Leiterinnen oder Leiter von medizinischen Laboratorien, medizi-

nische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnos-

tische und therapeutische Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie-

hungsdirektoren anerkanntes Berufsdiplom in Logopädie verfügt

und

b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Logopädin oder

eines Logopäden, welche oder welcher die Bewilligungsvorausset-

zungen dieser Verordnung erfüllt, im medizinischen Bereich prak-

tisch berufstätig war.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-

rechtigt Logopädinnen und Logopäden, auf ärztliche Verordnung hin

Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen sowie Gesichtsläh-

mungen im medizinischen Bereich abzuklären und zu behandeln.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person die höhere Fachprüfung (eid-

genössisch diplomierte Augenoptikerin oder eidgenössisch diplomier-

ter Augenoptiker) bestanden hat, über ein eidgenössisch anerkanntes

Fachhochschuldiplom (Optometristin FH oder Optometrist FH) oder

ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom

in Optometrie verfügt.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Optometristinnen und Optometristen, optometrische Messungen

vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fach-

schule oder einer Fachhochschule, ein vom Schweizerischen Roten

Kreuz anerkanntes Diplom, das zur Führung des Titels «dipl. Pflege-

fachfrau HF/dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt, oder ein ent-

sprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in

Pflege verfügt und

b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Pflegefach-

person, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Ver-

ordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.

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Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-

tigt Pflegefachpersonen, auf ärztliche Verordnung hin pflegerische Leis- bereich

tungen zu erbringen. In der Grundpflege können sie ohne ärztliche

Verordnung tätig sein.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Physiotherapeu-

erteilt, wenn die gesuchstellende Person tinnen und Phy-

a. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom siotherapeuten

Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- a. Fachliche

des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Physiothe- Anforderungen

rapie verfügt und

b. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Physiothe-

rapeutin oder eines Physiotherapeuten, welche oder welcher die

Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch

berufstätig war.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-

tigt Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf ärztliche Ver- bereich

ordnung hin körperliche Funktionsstörungen insbesondere mit Mass-

nahmen der Bewegungstherapie sowie der Thermo-, Hydro-, Elektro-

und Mechanotherapie zu behandeln.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Podologinnen

erteilt, wenn die gesuchstellende Person über ein vom Schweizerischen und Podologen

Podologen-Verband anerkanntes Diplom, über ein eidgenössisch an- a. Fachliche

erkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein entsprechendes Anforderungen

eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Podologie verfügt.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- b. Tätigkeits-

tigt Podologinnen und Podologen, Erkrankungen oder Veränderungen bereich

von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und zur Erhaltung und

Förderung von dessen Beweglichkeit beizutragen. Sie können selbst-

ständig Leistungen für Angehörige von Risikogruppen erbringen, fach-

lich komplexe Behandlungspläne erstellen sowie fachlich komplexe

ärztliche Diagnosen und Verordnungen interpretieren.

D. Schlussbestimmungen

Für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung sind folgende Vollzug

Stellen zuständig

a. der Kantonsärztliche Dienst für

1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure,

2. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

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3. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater,

4. Hebammen,

5. Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien,

6. Logopädinnen und Logopäden,

7. Pflegefachpersonen,

8. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

9. Podologinnen und Podologen,

10. unter einem Titel der Komplementärmedizin tätige Personen;

b. der Kantonszahnärztliche Dienst für

1. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,

2. Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker;

c. die Kantonale Heilmittelkontrolle für

1. Drogistinnen und Drogisten,

2. Optometristinnen und Optometristen.

Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben

a. Fr. 800 für die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung,

b. Fr. 200 für deren Erneuerung,

c. Fr. 80 für die Bewilligung von Vertretungen und für deren Verlän-

gerung,

d. Fr. 200 für die Bewilligung zur Tätigkeit unter einem Titel der

Komplementärmedizin,

e. Fr. 100 bis 300 für Bescheinigungen.

Straf-

bestimmung

Mit Busse bis Fr. 1000 wird bestraft, wer vorsätzlich unter

einem in § 9 Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst-

ständig berufstätig ist, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu

verfügen.

Übergangs-

bestimmung

1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen

zur selbstständigen Berufsausübung gelten weiter und können erneuert

werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung

nicht erfüllt sind.

2 Pflegefachpersonen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-

reits selbstständig berufstätig sind und die in § 18 Abs. 1 der Verord-

nung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 1992 gefor-

derten fachlichen Voraussetzungen erfüllen, dürfen weiterhin tätig sein.

Sie müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung

eine Bewilligung einholen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten

dieser Verordnung müssen sie über das in § 27 lit. a geforderte Diplom

verfügen.

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3 Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unter

einem in § 9 Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst-

ständig berufstätig sind, müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten

dieser Verordnung eine entsprechende Bewilligung einholen.

1 OS 66, 111; Begründung siehe ABI 2010, 2910.

2 Inkrafttreten: 1. März 2011.

3 LS 810.1.

4 LS 811.31.

5 SR 812.21.

6 SR 832.102.

7 SR 832.112.31.

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