Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett, Präsenz, Nacht und Wochenenddienste der Assistenz und Oberärztinnen und ärzte
Gesetzestext (1 Artikel)
811.121
Beschluss des Regierungsrates
über die Inkonvenienzentschädigung
für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste
der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
(vom 21. Juni 2000)1
I. 1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht-
und Pikettarbeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird als Pauschale
wie folgt vergütet
Stufe
Dienstart
Entschädigung
Stufe 1: Pikett mit weniger als fünf Std. Arbeitseinsatz Fr. 40
Stufe 2: Präsenzdienst
Pikett mit mehr als fünf Std. Arbeitseinsatz
Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen
Stufe 3: Nachtarbeit
Fr. 80
Fr. 120
2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 23.00 und 06.00
Uhr. Als Präsenz- bzw. Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete
Präsenz- bzw. Pikettdienst im Spital während der Nacht.2
3 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschrif-
ten usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.
II. 1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht-
und Pikettarbeit der Oberärztinnen und -ärzte wird nach folgendem
Schema ermittelt
Dienststufe
Dienstart
Intensität
(Dienstanteil)
Pikettdienst
+0,1
1
Hintergrunddienst
(einschliesslich Pikettdienst)
+0,4
2
Zusätzliche Arbeit im Spital
(bis vier Stunden)
+0,3
3
Zusätzliche Arbeit im Spital
(vier bis acht Stunden)
+0,3
4
Arbeit/Präsenzdienst im Spital
(acht bis zwölf Stunden; Nachtdienst)
+1,0
5
1.4.05 - 48
1
811.121
Inkonvenienzent. der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
2 Dienststufen 1 und 2 können nicht kumuliert werden.
3 Die Entschädigung für einen Dienstanteil von 1,0 beträgt Fr. 120.
4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschrif-
ten usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.
III. Die neue Regelung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.
2
1 OS 56, 138.
2 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2005 (OS 60, 62). In Kraft seit 1. Januar
2005.