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811.121 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett, Präsenz, Nacht und Wochenenddienste der Assistenz und Oberärztinnen und ärzte

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

811.121

Beschluss des Regierungsrates

über die Inkonvenienzentschädigung

für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste

der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

(vom 21. Juni 2000)1

I. 1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht-

und Pikettarbeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird als Pauschale

wie folgt vergütet

Stufe

Dienstart

Entschädigung

Stufe 1: Pikett mit weniger als fünf Std. Arbeitseinsatz Fr. 40

Stufe 2: Präsenzdienst

Pikett mit mehr als fünf Std. Arbeitseinsatz

Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen

Stufe 3: Nachtarbeit

Fr. 80

Fr. 120

2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 23.00 und 06.00

Uhr. Als Präsenz- bzw. Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete

Präsenz- bzw. Pikettdienst im Spital während der Nacht.2

3 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschrif-

ten usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.

II. 1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht-

und Pikettarbeit der Oberärztinnen und -ärzte wird nach folgendem

Schema ermittelt

Dienststufe

Dienstart

Intensität

(Dienstanteil)

Pikettdienst

+0,1

1

Hintergrunddienst

(einschliesslich Pikettdienst)

+0,4

2

Zusätzliche Arbeit im Spital

(bis vier Stunden)

+0,3

3

Zusätzliche Arbeit im Spital

(vier bis acht Stunden)

+0,3

4

Arbeit/Präsenzdienst im Spital

(acht bis zwölf Stunden; Nachtdienst)

+1,0

5

1.4.05 - 48

1

811.121

Inkonvenienzent. der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

2 Dienststufen 1 und 2 können nicht kumuliert werden.

3 Die Entschädigung für einen Dienstanteil von 1,0 beträgt Fr. 120.

4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschrif-

ten usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.

III. Die neue Regelung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.

2

1 OS 56, 138.

2 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2005 (OS 60, 62). In Kraft seit 1. Januar

2005.

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