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811.11 MEDBVOPMUOPMED CH-ZH

Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) (MEDBV)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Diese Verordnung regelt

a. die Bewilligung von selbstständig tätigen universitären Medizinal-

personen im Sinne von § 10 GesG2 (selbstständig tätige Personen),

b. die Bewilligung von universitären und die Beschäftigung von nicht-

universitären Medizinalpersonen, die Tätigkeiten gemäss § 3 GesG2

vornehmen, durch selbstständig tätige Personen,

c. die Berufsausübung von selbstständig tätigen Personen,

d. die Institutionen des Gesundheitswesens.

2. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Berufstätigkeiten

A. Selbstständige Tätigkeit

Die Bewilligungsvoraussetzungen von selbstständig tätigen Bewilligungs-

Personen richten sich nach Art. 15, 21, 34 und 36 MedBG3.

voraus-

setzungen

Die Bewilligung wird jeweils für die Dauer von zehn Jahren Befristung

erteilt, jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahres der der Bewilligung

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Danach wird sie jeweils für

die Dauer von längstens drei Jahren erteilt.

1. 1. 25-127

1

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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

B. Vertretung

Mittel- und

langfristige

Abwesenheit

1 Bewilligungen für Vertretungen im Sinne von § 8 GesG2

werden für längstens sechs Monate erteilt. Sie können aus wichtigen

Gründen verlängert werden.

2 Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten von

2 bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits

als Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lassen,

sofern diese über die nach der Verordnung über die Krankenversiche-

rung vom 27. Juni 1995 (KVV)5 erforderliche praktische Weiterbildung

verfügt.

3 Sind der selbstständig tätigen Person mehrere universitäre Medi-

zinalpersonen zur Assistenz bewilligt, ist die fachliche Verantwortlich-

keit zu dokumentieren.

C. Unselbstständige Tätigkeit

Beschäftigung

unselbstständig

Tätiger

a. Im

Allgemeinen

b. Assistenz

1 Unselbstständig Tätige sind Assistentinnen und Assistenten

oder Praktikantinnen und Praktikanten.

2 Die Beschäftigung universitärer Medizinalpersonen ist bewilli-

gungspflichtig. Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen bewilli-

gungsfrei beschäftigt werden.

3 Bewilligungen sind in jedem Einzelfall von der selbstständig täti-

gen Person bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

4 Bewilligungen werden nur für den Standort erteilt, an dem die

selbstständige Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird (Hauptstandort).

5 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher

und räumlicher Art sowie mit Auflagen verbunden werden.

1 Universitäre Medizinalpersonen werden zur Assistenz bewil-

ligt, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 15 und 36

Abs. 1 und 3 MedBG³ erfüllen.

2 Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen zur Assistenz be-

schäftigt werden, wenn sie über das für die selbstständige Tätigkeit

erforderliche Diplom verfügen.

3 Einer selbstständig tätigen Person werden bei einem Vollzeit-

pensum universitäre Medizinalpersonen im Umfang von höchstens

200 Stellenprozenten zur Assistenz bewilligt.

4 Die unselbstständig tätigen universitären Medizinalpersonen sind

in den Notfalldienst einzubinden.

2

Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

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1 Personen, die sich zu einem universitären Medizinalberuf c. Praktikum

ausbilden lassen, dürfen als unselbstständig tätige Praktikantinnen

oder Praktikanten beschäftigt werden, wenn sie

a. an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen

Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben,

b. für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind und

c. seit der Immatrikulation für den Masterstudiengang die gemäss gel-

tender Studienordnung erforderliche Anzahl Kreditpunkte geleis-

tet haben.

2 Die Beschäftigung einer Praktikantin oder eines Praktikanten

während längstens acht innerhalb von zwölf Monaten ist ohne Bewilli-

gung zulässig.6

3 Längerdauernde Praktika bedürfen der Bewilligung der zuständi-

gen Stelle. Die Bewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt. Sie kann

aus wichtigen Gründen verlängert werden.

4 Praktikantinnen und Praktikanten von Ausbildungsgängen zu

nicht-universitären Medizinalberufen dürfen im Rahmen schulexter-

ner Praktika beschäftigt werden. Die Gesundheitsdirektion regelt Ein-

zelheiten in Weisungen an die Schulleitung.

1 Bei kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Per-d. Kurzfristige

son von weniger als zwei Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Abwesenheit

Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig

tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre

Medizinalperson aufrecht erhalten werden.

2 Bei regelmässiger kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig

tätigen Person darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie

unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person

durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson

wie folgt aufrechterhalten werden

a. bei einer Arbeitswoche der selbstständig tätigen Person von vier

oder fünf Tagen während eines Tages pro Woche,

b. bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro

Woche,

c. bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro

Woche.

1 Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit e. Beaufsich-

ihrer unselbstständig tätigen Medizinalpersonen.

tigung

2 Bei kurzfristiger Abwesenheit im Sinne von § 8 gewährleistet sie

die Erreichbarkeit während ihre unselbstständig tätigen Medizinal-

personen Tätigkeiten im Sinne von § 3 GesG2 vornehmen.

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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

3 Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von § 7 dürfen nur

unter ständiger Aufsicht einer universitären Medizinalperson Tätig-

keiten im Sinne von § 3 GesG2 vornehmen.

2. Abschnitt: Berufsausübung

Berufspflichten

Die Berufspflichten von selbstständig tätigen Personen rich-

ten sich nach Art. 40 MedBG3 und § 25 Abs. 3 GesG2. Bei Verletzung

der Berufspflichten findet Art. 43 MedBG3 Anwendung.

Umgang mit

Heilmitteln

Selbstständig tätige Personen sind berechtigt, die in ihrem

Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztin-

nen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und

Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen diese auch

verschreiben.

Meldepflicht

Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle

schriftlich

a. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit,

b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,

c. Namenswechsel,

d. Mutationen betreffend der zur Assistenz bewilligten universitären

Medizinalpersonen.

Bekannt-

machung

1 Bei Bekanntmachungen sind die selbstständig tätigen Per-

sonen namentlich zu nennen.

2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wur-

den. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können,

dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihen-

den Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.

3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezia-

listin oder Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezial-

praxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen

oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder

einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands

voraus.

4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis über-

durchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkei-

ten in diesem Fachbereich voraus.

4

Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

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1 Ist eine selbstständig tätige universitäre Medizinalperson Notfalldienst

aus objektiven Gründen verhindert, Notfalldienst zu leisten, kann sie

die zuständige Stelle auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienst-

leistung nach Art. 40 lit. g MedBG³ und § 17 GesG2 befreien. In diesen

Fällen ist eine Ersatzabgabe von Fr. 5000 pro Jahr zu leisten. Bei einem

Teilzeitpensum wird die Ersatzabgabe angemessen herabgesetzt.

2 Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung

des Notfalldienstes verwendet und können hierfür vollumfänglich den

jeweiligen Berufsverbänden zugesprochen werden. Die Gesundheits-

direktion kann das Inkasso den Berufsverbänden übertragen.

3 Die Gesundheitsdirektion regelt die Einzelheiten.

1 Selbstständig tätige Personen können sich zu einer Kollek- Praxisgemein-

tiv- oder einfachen Gesellschaft zusammenschliessen oder sich als schaften

Komplementäre an einer Kommanditgesellschaft beteiligen.

2 Gegenüber der zuständigen Stelle ist jede selbstständig tätige Per-

son für ihr Verhalten selbst verantwortlich.

3. Abschnitt: Institutionen des Gesundheitswesens

1 Öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbetriebe Öffentliche

nach § 35 lit. g und h GesG2 können als juristische Person geführt wer- Apotheken

den.

2 In öffentlichen Apotheken dürfen neben unselbstständig tätigen

auch fachlich eigenverantwortliche Apothekerinnen und Apotheker

beschäftigt werden. In tierärztlichen Praxisbetrieben dürfen neben

unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortliche Tierärztin-

nen und Tierärzte beschäftigt werden.

3 Die Beschränkungen für Assistenzbewilligungen nach § 5 Abs. 4

und § 6 Abs. 3 finden keine Anwendung.

4 Die nach § 36 Abs. 1 lit. d GesG2 bezeichnete Person ist gegen-

über der zuständigen Stelle insbesondere verantwortlich für

a. die Erstellung eines Pflichtenhefts mit Zuständigkeiten aller selbst-

ständig tätigen Personen,

b. die Führung eines Journals, aus dem hervorgeht, wer an welchem

Tag für welche der zur Assistenz bewilligten, universitären Medi-

zinalpersonen fachlich verantwortlich ist,

c. die Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung,

d. die Meldung von Mitgliederwechseln in der gesamtverantwortlichen

Leitung,

und tierärztliche

Praxisbetriebe

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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

e. die Meldung von Neueröffnung, Verlegung und Schliessung von

Standorten,

f. die Meldung des Namenswechsels der öffentlichen Apotheke bzw.

des tierärztlichen Praxisbetriebs.

5 Betriebsbewilligungen werden jeweils befristet auf zehn Jahre

erteilt und werden erneuert, wenn die Voraussetzungen fortbestehen.

1 Betriebsbewilligungen gemäss § 35 Abs. 2 lit. e GesG2 wer-

den erteilt, wenn

a. in der Institution Ärztinnen und Ärzte in einem Netzwerk mit

Angehörigen weiterer Medizinalberufe Patientinnen und Patien-

ten im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit einer oder meh-

reren Krankenversicherungen interdisziplinär ambulant behan-

deln (interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke),

b. Institutionen medizinische Dienstleistungen ausschliesslich für an-

dere Leistungserbringer im diagnostischen oder Behandlungsbereich

anbieten, namentlich im Bereich der Anästhesie, der diagnostischen

Radiologie oder der Pathologie.

2 § 16 Abs. 1, 3, 4 lit. c-f sowie 5 gelten sinngemäss.

Ambulante

ärztliche

Institutionen

Tätigkeits-

bereich

Tätigkeit

in Institutionen

des Gesund-

heitswesens

3. Teil: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Ärztinnen und Ärzte

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur ärzt-

lichen Tätigkeit an Menschen im Umfang von § 3 Abs. 1 lit. a und c-e

GesG2.

1 Spitäler, Altersheime, Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime

und Polikliniken dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG² beschäftigen

a. Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch aner-

kanntem ausländischem Diplom,

b. Studierende der Humanmedizin mit eidgenössischem oder eidge-

nössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.

2 Die Beschäftigung anderer Ärztinnen und Ärzte sowie anderer

Studierender der Humanmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilli-

gung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine

geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein

Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.

6

Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11

2. Abschnitt: Zahnärztinnen und Zahnärzte

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur zahn- Tätigkeits-

medizinischen Tätigkeit zugunsten des Kausystems, unter Berücksich- bereich

tigung der Beziehungen zu Allgemeinerkrankungen und zur Gesund-

heit des Gesamtorganismus.

1 Die Kliniken der zahnmedizinischen Fakultät der Univer- Tätigkeit

sität Zürich dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG2 beschäftigen

a. Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenössischem oder eidgenös- nischen Fakultät

sisch anerkanntem ausländischem Diplom,

b. Studierende der Zahnmedizin mit eidgenössischem oder eidgenös-

sisch anerkanntem ausländischem Abschluss.

2 Die Beschäftigung anderer Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie

anderer Studierender der Zahnmedizin ist bewilligungspflichtig. Die

Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich

keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn

ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.

in Kliniken

der zahnmedizi-

3. Abschnitt: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zu diag- Tätigkeits-

nostischen und therapeutischen Verrichtungen im berufsspezifischen bereich

Bereich des Bewegungsapparates, unter Berücksichtigung der Inter-

aktionen zwischen Bewegungsapparat und Gesamtorganismus einer-

seits und der Möglichkeiten und Grenzen der Chiropraktik anderseits.

Für die Beschäftigung von Chiropraktorinnen und Chiro- Tätigkeit

praktoren in Spitälern, Altersheimen, Alters- und Pflegeheimen, Pflege- in Institutionen

heimen und Polikliniken gilt § 19 sinngemäss.

des Gesund-

heitswesens

4. Abschnitt: Apothekerinnen und Apotheker

10 1 Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen Heil- Tätigkeits-

mittel in Verkehr zu bringen.

2 Apothekerinnen und Apotheker dürfen in öffentlichen Apothe-

ken Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur

Verhütung von Krankheiten übernehmen, sofern sie aufgrund ihrer

Fachkenntnisse befähigt sind, diese nach dem aktuellen Stand der

Wissenschaften auszuführen.

bereich

1. 1. 25-127

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811.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

3 Sie sind im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung von

verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arznei-

mitteln berechtigt. Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion sind sie

befugt, ohne ärztliche Verschreibung bei Personen ab 16 Jahren Imp-

fungen gemäss nationalem Impfplan vorzunehmen. Sie sind nicht

befugt, Impfungen mit Lebendimpfstoffen und, unter Vorbehalt anders-

lautender Weisungen der Gesundheitsdirektion, Off-Label-Use-Imp-

fungen vorzunehmen.11

4 Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind unzulässig

bei11

a. Kontraindikation,

b. Schwangerschaft, ausser bei Impfungen aufgrund ärztlicher Ver-

schreibung,

c. Immunschwäche,

d. Autoimmunkrankheit.

5 Die Bewilligung nach Abs. 3 Satz 2 wird Apothekerinnen und

Apothekern erteilt, die über eine genügende fachliche Aus- oder Wei-

terbildung verfügen.

6 Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und

die Injektion des Impfstoffs Personen mit Berufen aus dem Gesund-

heitswesen mit entsprechender Aus- oder Weiterbildung beiziehen. Die

beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung

der Apothekerin oder des Apothekers.

Für die Beschäftigung von Apothekerinnen und Apothekern

in Spitälern, Altersheimen, Alters- und Pflegeheimen, Pflegeheimen

und Polikliniken gilt § 19 sinngemäss.

Tätigkeit

in Institutionen

des Gesund-

heitswesens

Tätigkeits-

bereich

Tätigkeit

in Kliniken

der Vetsuisse-

Fakultät

5. Abschnitt: Tierärztinnen und Tierärzte

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur tier-

ärztlichen Tätigkeit im Umfang von § 3 Abs. 1 lit. a und c–e GesG2.

1 Die Kliniken der Vetsuisse-Fakultät am Standort Zürich

dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG² beschäftigen

a. Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenös-

sisch anerkanntem ausländischem Diplom,

b. Studierende der Veterinärmedizin mit eidgenössischem oder eid-

genössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.

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Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11

2 Die Beschäftigung anderer Tierärztinnen und Tierärzte sowie an-

derer Studierender der Veterinärmedizin ist bewilligungspflichtig. Die

Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich

keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn

ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.

4. Teil: Schlussbestimmungen

Vorbehältlich abweichender Zuständigkeitsregelungen sind Vollzug

folgende Stellen für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung zustän-

dig

a. der Kantonsärztliche Dienst gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie

gegenüber Chiropraktorinnen und Chiropraktoren,

b. der Kantonszahnärztliche Dienst gegenüber Zahnärztinnen und

Zahnärzten,

c. die Kantonale Heilmittelkontrolle gegenüber Apothekerinnen und

Apothekern,

d. das Veterinäramt gegenüber Tierärztinnen und Tierärzten.

1 Für die Erteilung von Berufsausübungs- und Betriebs- Gebühren

bewilligungen sowie für Bescheinigungen werden folgende Gebühren

erhoben

a. Fr. 1000 für erstmalige Bewilligungen der selbstständigen Tätigkeit

und Fr. 250 für deren Erneuerungen,

b. Fr. 80 für Bewilligungen für Vertretungen und für deren Verlänge-

rungen,

c. Fr. 400 für unbefristete Assistenzbewilligungen,

d. Fr. 200 für befristete Assistenzbewilligungen sowie für Praktikums-

bewilligungen und Fr. 80 für deren Verlängerungen,

e. Fr. 1000 bis 10000 für erstmalige Betriebsbewilligungen und Fr. 250

bis 2500 für deren Erneuerungen,

f. Fr. 100 bis 300 für Bescheinigungen.

2 Innerhalb eines Gebührenrahmens wird die Gebühr nach Auf-

wand und nach der Bedeutung der Sache bestimmt.

1. 1. 25-127 9

811.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

Straf-

bestimmungen

1 Mit Busse bis Fr. 10000 wird bestraft, wer vorsätzlich

a. sich durch eine zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinal-

person vertreten lässt, ohne dass diese über die erforderliche prak-

tische Weiterbildung verfügt,

b. gegen Einschränkungen und Auflagen nach § 5 Abs. 5 verstösst,

c. Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt, ohne dass diese die

Voraussetzungen nach § 7 erfüllen.

den.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.

3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet wer-

Übergangs-

bestimmungen

1 Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-

reits unselbstständig tätig sind und deren Tätigkeit neu bewilligungs-

pflichtig wird, ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verord-

nung eine Bewilligung bei der zuständigen Stelle einzuholen.

2 Bis zur vollständigen Ablösung der altrechtlichen Studiengänge

dürfen weiterhin auch Studierende in universitären Medizinalberufen

mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss nach

Absolvieren des zweiten klinischen Studienjahrs nach altem Curri-

culum für ein Praktikum nach § 7 beschäftigt werden.

3 Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaberin oder Inhaber

eines Apothekerassistentendiploms nach alter Studienordnung ist oder

wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Assistenz nach bisheri-

gem Recht bewilligt worden ist, wird auf entsprechendes Gesuch wei-

terhin zur Assistenz bewilligt.

4 Bekanntmachungen sind innert eines Jahres seit Inkrafttreten

dieser Verordnung anzupassen.

10

Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

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Inkrafttreten

1 OS 63, 248; Begründung siehe ABI 2008, 797.

2 LS 810.1.

3 SR 811.11.

4 SR 812.212.21.

5 SR 832.102.

6 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2015 (OS 70, 305; ABI 2015-06-05). In Kraft

seit 1. September 2015 (ABI 2015-09-18).

7 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2020 (OS 75, 310; ABI 2020-05-08). In

Kraft seit 1. Juli 2020.

8 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 30; AB1 2021-02-12). In

Kraft seit 17. Februar 2021.

9 Eingefügt durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 439; ABI 2021-10-29). In

Kraft seit 5. November 2021.

10 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2022 (OS 78, 55; ABI 2022-12-02). In

Kraft seit 1. Februar 2023.

11 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (OS 79, 464; ABI 2024-11-08). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

1. 1. 25-127

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