810.6
WFVFFPAFC
CH-ZH
Art. 6 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
Art. 6 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
Versammlung
der Verein-
barungskantone
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben
a. Wahl des Vorsitzes;
b. Erlass eines Geschäftsreglements;
c. Bezeichnung der Geschäftsstelle;
d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;
e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;
f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;
g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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