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810.6 WFVFFPAFC CH-ZH

Art. 6 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
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Art. 6 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).

Versammlung

der Verein-

barungskantone

2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben

a. Wahl des Vorsitzes;

b. Erlass eines Geschäftsreglements;

c. Bezeichnung der Geschäftsstelle;

d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;

e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;

f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;

g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.

3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

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