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810.6 WFVFFPAFC CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
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Art. 5 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt

Berechnung des

Ausgleichs

1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;

2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;

3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;

4. Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrags eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;

5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;

6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.

2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

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