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810.6 WFVFFPAFC CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
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Art. 3 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente),

für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der

Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben

Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen

gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.

2

Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)

810.6

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