810.6
WFVFFPAFC
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
Art. 3 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente),
für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der
Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben
Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen
gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
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Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)
810.6
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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