Art. 2 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
Art. 2 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und
Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000
aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt
der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohn-
sitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der
Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlan-
gung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem
der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kan-
tonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten
ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkredi-
tierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwick-
lung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)
um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand
des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das ge-
mäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzel-
heiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab
dem folgenden Kalenderjahr.
Anzahl der
Ärztinnen und
Ärzte in Weiter-
bildung