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810.6 WFVFFPAFC CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
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Art. 2 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und

Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000

aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt

der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohn-

sitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.

2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der

Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlan-

gung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem

der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kan-

tonen nicht ausgeglichen.

3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten

ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkredi-

tierten Weiterbildungsordnung verfügen.

4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwick-

lung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)

um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand

des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das ge-

mäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzel-

heiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab

dem folgenden Kalenderjahr.

Anzahl der

Ärztinnen und

Ärzte in Weiter-

bildung

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