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810.6 WFVFFPAFC CH-ZH

Art. 11 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
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Art. 11 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der

Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK

austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung fol-

genden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn

durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.

2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In-

krafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

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