810.6
WFVFFPAFC
CH-ZH
Art. 11 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
Art. 11 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der
Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK
austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung fol-
genden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn
durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In-
krafttreten der Vereinbarung erklärt werden.
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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