810.6
WFVFFPAFC
CH-ZH
Art. 10 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
Art. 10 : Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens
18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu brin-
gen.
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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