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810.6 WFVFFPAFC CH-ZH

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) (WFV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärzt-

lichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom

20. November 2014 bei.

1 OS 77, 241.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

3 ABI 2015-06-19.

4 LS 615.

1.7. 22-117

1

810.6

Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)

Interkantonale Vereinbarung

über die kantonalen Beiträge an die Spitäler

zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung

und deren Ausgleich unter den Kantonen

(Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

(vom 20. November 2014)

Gegenstand und

Zweck

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und

Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000

aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt

der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohn-

sitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.

2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der

Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlan-

gung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem

der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kan-

tonen nicht ausgeglichen.

3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten

ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkredi-

tierten Weiterbildungsordnung verfügen.

4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwick-

lung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)

um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand

des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das ge-

mäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzel-

heiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab

dem folgenden Kalenderjahr.

Anzahl der

Ärztinnen und

Ärzte in Weiter-

bildung

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente),

für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der

Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben

Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen

gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.

2

Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)

810.6

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt

Berechnung des

Ausgleichs

1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;

2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;

3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;

4. Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrags eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;

5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;

6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.

2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).

Versammlung

der Verein-

barungskantone

2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben

a. Wahl des Vorsitzes;

b. Erlass eines Geschäftsreglements;

c. Bezeichnung der Geschäftsstelle;

d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;

e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;

f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;

g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.

3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV* geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.

Streitbeilegung

* Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).

1.7. 22 - 117

3

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Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der

Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK

austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung fol-

genden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn

durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.

2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In-

krafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

: Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

Die Vereinbarung gilt unbefristet.

4

Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)

Anhang

810.6

Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu be-

ziehenden Beiträge

Kantone Fr. (Daten 2012)

AG

-2 060 701

ΑΙ

263 102

AR

148 185

BE

159 366

BL

-1 233 508

BS

7 238 745

FR

-1 468 716

GE

2 408 753

GL

274 558

GR

147 664

JU

344 321

LU

-1 086 142

NE

440 142

NW

410 503

OW

363 622

SG

169 787

SH

419 773

SO

-1 520 352

SZ

-1 675 471

TG

-1 146 256

TI

71 503

UR

322 216

VD

3 677 783

VS

928 977

ZG

-1 005 656

ZH

1 995 666

1.7. 22-117

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