Art. 7 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)
Art. 7 : Ratifikation IVHSM
Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hoch-
spezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidiszipli-
näre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich
der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt
und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisier-
ten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische
Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berück-
sichtigen.
1.4.09-64
5
810.5
IVHSM
Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesund-
heitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem
nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.