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810.5 IVHSMCISMHSAIMS CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)

: Ratifikation IVHSM
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Art. 4 : Ratifikation IVHSM

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans

1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Ex-

perten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem

Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die

Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest.

Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungs-

register offen.

2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad

personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei

Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben

1. es beobachtet neue Entwicklungen;

2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus

dem HSM-Bereich;

3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer

Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden

müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressour-

cen und an unterstützenden Disziplinen;

4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu

gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung

gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prü-

fung der Lösungsvorschläge;

5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und

begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;

6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand

seiner Arbeiten.

4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in

Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien

1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche

a. Wirksamkeit;

b. Nutzen;

c. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;

d. Kosten der Leistung.

2. Für den Zuteilungsentscheid

a. Qualität;

b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;

c. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;

d. Wirtschaftlichkeit;

e. Weiterentwicklungspotenzial.

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3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-

Bereiche und die Zuteilung

a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;

b. Internationale Konkurrenzfähigkeit.

5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an.

Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem ein-

fachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens

zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschluss-

organ erlässt die Ausstandsregeln.

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