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Art. 3 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)

: Ratifikation IVHSM
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Art. 3 : Ratifikation IVHSM

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben

des HSM-Beschlussorgans

1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der

GDK-Plenarversammlung zusammen

den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitäts-

spital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;

fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon

mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem gros-

sen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahr-

nimmt, vertreten.

Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische

Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beraten-

der Stimme in das Beschlussorgan delegieren.

2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den

GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei

Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung rich-

tet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die

Stellvertretung an Plenarversammlungen.2

3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisier-

ten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und

trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.

4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten

Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauf-

tragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als

gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG.

Die Zuteilungsentscheide werden befristet.

5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des

Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4

Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der

vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.

6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.

7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung

an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die

Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungs-

kantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen

Vereinbarungskantone.

2 Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits-

direktorinnen und -direktoren.

1.4.09-64 3

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IVHSM

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