Art. 3 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)
Art. 3 : Ratifikation IVHSM
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der
GDK-Plenarversammlung zusammen
den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitäts-
spital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon
mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem gros-
sen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahr-
nimmt, vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische
Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beraten-
der Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den
GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung rich-
tet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die
Stellvertretung an Plenarversammlungen.2
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisier-
ten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und
trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten
Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauf-
tragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als
gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG.
Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des
Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4
Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der
vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung
an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die
Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungs-
kantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen
Vereinbarungskantone.
2 Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits-
direktorinnen und -direktoren.
1.4.09-64 3
810.5
IVHSM