Art. 10 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)
Art. 10 : Ratifikation IVHSM
Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe
sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetrete-
nen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra-
gen.
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IVHSM 810.5 5. Abschnitt: Streitbeilegung Art. 11 Streitbeilegungsverfahren 1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschie- denheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rah- menvereinbarung (IRV)3 über die Streitbeilegung. 6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht 1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde nach Art. 53 KVG4 geführt werden. 2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung. Art. 13 Beitritt und Austritt 1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Art. 14 Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungs- kantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht. 3 Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV. 4 Sofern der Beschluss vom 21. Dezember 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021. 1.4.09-64 7
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